|
Eine Zufahrt zu einer Bundesfernstraße, die ursprünglich kraft Gemeingebrauchs bestand, wird gebührenpflichtig als Sondernutzung, wenn sie durch umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten an den anliegenden Grundstücken einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dient. Eine gemeinsame Zufahrt zu einem Hotel und einem Wohnhaus ist als einheitliche Sondernutzung zu betrachten, auch wenn verschiedene Personen das Grundstück unterschiedlich nutzen. Die Heranziehung eines Miteigentümers des Hotelgrundstücks und Eigentümers des Wohnhauses als Gebührenschuldner ist auch dann ermessensgerecht, wenn der Hotelbetrieb den überwiegenden Teil der Nutzung ausmacht, da er im Innenverhältnis Einfluss auf einen Ausgleich nehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |