Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 22.12.2005: Sondernutzungsgebühren für Zufahrt zu Bundesfernstraße bei Nutzungsänderung und -erweiterung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 22.12.2005 - 9 K 877/04) hat entschieden:

   Eine Zufahrt zu einer Bundesfernstraße, die ursprünglich kraft Gemeingebrauchs bestand, wird gebührenpflichtig als Sondernutzung, wenn sie durch umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten an den anliegenden Grundstücken einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dient. Eine gemeinsame Zufahrt zu einem Hotel und einem Wohnhaus ist als einheitliche Sondernutzung zu betrachten, auch wenn verschiedene Personen das Grundstück unterschiedlich nutzen. Die Heranziehung eines Miteigentümers des Hotelgrundstücks und Eigentümers des Wohnhauses als Gebührenschuldner ist auch dann ermessensgerecht, wenn der Hotelbetrieb den überwiegenden Teil der Nutzung ausmacht, da er im Innenverhältnis Einfluss auf einen Ausgleich nehmen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte

vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für die gemeinsame Zufahrt des Hotels und des Wohnhauses zur Bundesstraße 83 verpflichtet.

Die Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in Verbindung mit § 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 31.03.1976 - SonGebV -. Danach werden für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten Gebühren erhoben, die in den Ortsdurchfahrten den Gemeinden und im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zustehen und deren Höhe sich gemäß § 2 SonGebV nach dem der Verordnung beigefügten Gebührentarif richtet. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zufahrt zu dem Hotel und dem Wohnhaus um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handelt.

Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG gelten Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile als Sondernutzungen, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Nach Satz 2 liegt eine Änderung auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

Das außerhalb einer Ortsdurchfahrt gelegene Hotel verfügte früher über eine sogenannte Zufahrt von alters her kraft Gemeingebrauchs, die vor Inkrafttreten der ersten Fassung des Fernstraßengesetzes vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) angelegt worden war und als solche keine Sondernutzung darstellte, für die Gebühren hätten verlangt werden können.

Allerdings sind bereits in den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts an dem Hotel umfangreichen Umbau- und Erweiterungsarbeiten durchgeführt worden, die zu einer Änderung der Zufahrt im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG geführt haben, da die Zufahrt danach einem erheblich größeren Verkehr als bis dahin diente. So ist nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt I. am 26.01.1973 eine Baugenehmigung für den Anbau einer Kegelbahn und von vier Garagen, am 23.03.1977 eine Baugenehmigung für den Ausbau des Parkplatzes, am 31.01.1980 eine Baugenehmigung für eine Erweiterung des Hotels durch einen Anbau und am 07.10.1988 eine Baugenehmigung für den Anbau von Clubräumen erteilt worden.

Der Bestandsschutz ist daher bereits damals weggefallen, mit der Folge, dass die Zufahrt schon vor der Errichtung des Wohnhauses eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellte. Ob im Zuge der Erweiterungen jeweils Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden, ist für die Gebührenpflichtigkeit unerheblich, da allein darauf abzustellen ist, ob eine Sondernutzung tatsächlich ausgeübt wurde bzw. wird.

Durch die Anbindung des Wohnhauses des Klägers ist die Zufahrt wiederum im Sinne des § 8 a Abs. 1 FStrG geändert worden. Zwar ist die tatsächliche Inanspruchnahme der Zufahrt nur unwesentlich gestiegen, die Zufahrt dient nunmehr jedoch auch dem andersartigen Verkehr zu dem privat genutzten Wohngrundstück.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht zwischen einer Zufahrt zu dem Hotel und einer Zufahrt zu dem Wohnhaus differenziert werden. Es handelt sich sowohl tatsächlich als auch rechtlich um eine einheitliche Zufahrt, die die Verbindung eines Grundstücks mit einer Bundesstraße darstellt. Dementsprechend ist für die Ermittlung der Sondernutzungsgebühr auf die insgesamt ausgeübten Nutzungen abzustellen, auch wenn verschiedene Personen das Grundstück unterschiedlich nutzen.

Die von dem Beklagten daher einheitlich vorgenommene Ermittlung der Gebührenhöhe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SonGebV bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif. Dieser sieht unter Nr. 1.4 für Zufahrten und Zugänge von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen eine Rahmengebühr von jährlich 100,00 DM bis 5.000,00 DM (51,12 EUR bis 2556,45 EUR) vor. Innerhalb dieses Rahmensatzes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SonGebV die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners (vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG).

Die danach von dem Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung kann vom Gericht gemäß § 114 VwGO nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Um eine einheitliche Ermessensausübung zu gewährleisten, ist es zulässig, wenn nicht sogar geboten, dass sich der Beklagte an Ermessensrichtlinien orientiert. Dabei ist es sachgerecht, zum einen auf die Verkehrsdichte und zum anderen auf Art und Umfang des Anliegerverkehrs abzustellen. Je höher nämlich die Verkehrsdichte und je intensiver die Nutzung der Zufahrten ist, desto größer ist auch die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die an einer freien Strecke einer Bundesstraße grundsätzlich nicht zulässigen Zufahrten. Darüber hinaus lassen Art und Umfang des Anliegerverkehrs bei gewerblich genutzten Grundstücken einen Schluss auf die wirtschaftliche Bedeutung der Zufahrtsmöglichkeit für den Gebührenschuldner zu.

Dementsprechend hat der Beklagte das dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 04.11.2003 beigefügte Berechnungsschema entwickelt und für die Ermittlung der Gebührenhöhe verwendet. Die dabei erfolgte Annahme einer Verkehrsdichte von 8.000 Kfz/24 Std auf der Bundesstraße und eine tägliche Zufahrtsbenutzung im Rahmen des Hotelbetriebs von bis etwa 100 Ein- und Ausfahrten sowie die daraus abgeleiteten Punktwerte sind schlüssig und auch von dem Kläger nicht konkret beanstandet worden. Dies gilt auch für die Bewertung der Zufahrt zu dem Wohnhaus mit einem Zuschlag von einem Punkt.

Die Heranziehung des Klägers als Eigentümer des Wohnhauses zu den Sondernutzungsgebühren hält sich noch im Rahmen des dem Beklagten bei der Schuldnerauswahl eingeräumten Ermessens.

Nach § 4 Abs. 1 SonGebV sind Gebührenschuldner der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger sowie wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lasst. Danach sind sowohl der Kläger als Eigentümer des Wohnhauses und Erlaubnisnehmer der mit Bescheid vom 20.05.2003 erteilten Sondernutzungserlaubnis als auch die Inhaber des Hotelbetriebes als Gebührenschuldner anzusehen. Bei einer Auswahl zwischen den Gebührenpflichtigen hätte es im Rahmen der Ermessensausübung nahe gelegen, die Inhaber des Hotels heranzuziehen, da - wie oben ausgeführt - die Zufahrt zu dem Hotel bereits seit Jahren als Sondernutzung anzusehen ist und der durch den Hotelbetrieb verursachte Verkehr auch den weitaus überwiegenden Teil der Zufahrtsnutzung ausmacht.

Das Gericht hält gleichwohl unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 2 SonGebV, wonach mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften, eine Ermessensausübung dahingehend, den Kläger heranzuziehen, für rechtlich vertretbar. Der Kläger ist nämlich nicht nur Eigentümer des Wohnhauses sondern neben seiner Mutter auch Miteigentümer des Hotelgrundstückes und der Gesellschaft, die das Hotel betreibt, sowie Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Er kann daher im Innenverhältnis maßgeblichen Einfluss auf einen Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen zwischen den Gesamtschuldnern nehmen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2005/9_K_877_04urteil20051222.html - DE:VGMI:2005:1222.9K877.04.00

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