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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Ablieferung eines polnischen Führerscheins wird wiederhergestellt, wenn die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 91/439/EWG und EuGH-Urteil Kapper) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden kann. Die Frage, ob einem Mitgliedstaat nach Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat eine eigene Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen grundsätzlich verwehrt ist, ist in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |