Die Verwaltungsrechtsprechung in NRW gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster).
Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern
OVG Münster v . 04.11.2005:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erteilung einer Nutzungsuntersagung bezüglich einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig, weshalb bei der gebotenen Interessenabwägung vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.
OVG Münster v. 13.09.2006:
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen.
OVG Münster v. 06.10.2006:
In der Rechtsprechung des EuGH ist der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.
OVG Münster v. 31.10.2006:
In Ansehung der Entscheidungen des EuGH ist weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit wegen der Nichtvorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auszugehen, so dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Berufung auf Europarecht, so überwiegt das öffentliche Interesse.
OVG Münster v. 23.02.2007:
Wer ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzt und gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. der einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuscht, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich zwecks Anerkennung seiner Fahrerlaubnis auf höher stehendes Gemeinschaftsrecht beruft.
OVG Münster v. 06.03.2007:
Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.
OVG Münster v. 13.07.1007:
Das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland darf erst dann untersagt werden, wenn der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht genutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung beigebracht hat.
OVG Münster v. 25.08.2008:
Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, jedenfalls dann verweigern darf, wenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war.
OVG Münster v. 12.01.2009:
Zu einer Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.
OVG Münster v. 05.02.2009:
Ist zwar in einem polnischen Führerschein eine polnische Adresse eingetragen, ergibt sich aber aus eigenen Einlassungen oder aus eigenem Verhalten des Inhabers der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dass es sich bei der polnischen Adresse offenkundig um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, dann ist bei fortbestehenden Eignungszweifeln eine Nutzungsuntersagung für das Inland rechtmäßig.
OVG Münster v. 08.05.2009:
Zur Behandlung der vor dem 19.01.2009 erteilten EU-Führerscheine und zur Verwertung eines nach der Erteilung des EU-Führerscheins erstellten MPU-Gutachtens sowie zur Verwertung eigener Angaben des Betroffenen zu seinem Wohnsitz
OVG Münster v. 04.06.2009:
Trotz Eintragung eines ausländischen Wohnsitz im EU-Führerschein kann sich aus den eigenen Einlassungen des Betroffenen ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben. Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.
OVG Münster v. 12.01.2010:
Erklärungen und Informationen des Führerscheininhabers hält der EuGH dann nicht im Sinne des Nachweises, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht beachtet worden ist für verwertbar, wenn diese Erklärungen und Informationen im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer dem Führerscheininhaber nach dem innerstaatlichem Recht des sog. Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht abgegeben worden sind. Das lässt Raum für die Annahme, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, Bekundungen des Führerscheininhabers zu dessen Ungunsten heranzuziehen, wenn er diese außerhalb des ordnungsbehördlichen Verfahrens bzw. aus freien Stücken abgegeben hat.
OVG Münster v. 20.01.2010:
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) gilt bereits ab 19.01.2009. Dies gilt trotz der missverständlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie. Für die Nichtanerkennung eines polnischen Führerscheins, der nach dem 19.01.2009 erteilt wurde, ist ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht mehr erforderlich. Es ist für die Nichtanerkennung ausreichend, dass gegen die Fahreignung des Betroffenen Bedenken bestehen. Denn das Interesse an der Verkehrssicherheit genießt den Vorrang gegenüber dem Freizügigkeitsprinzip und der Dienstleistungsfreiheit.
OVG Münster v. 07.06.2013:
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das auf die vorläufige Entfernung eines auf einem EU-Führerschein angebrachten Sperrvermerks gerichtet ist, streitet eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland und somit für einen Anordnungsgrund. Eine Anerkennung kommt jedoch z. B. nicht in Betracht, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde.
OVG Münster v. 02.01.2014:
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist.
OVG Münster v. 17.01.2014:
Folgen ein polnischer Wohnsitz von mehr als 185 Tagen, sodann ein deutscher Wohnsitz und danach erneut ein polnischer Wohnsitz von weniger als 185 Tagen aufeinander und wird die polnische EU-Fahrerlaubnis in der letzten Periode erteilt, ist die notwendige Mindestaufenthaltsdauer nicht gegeben.
OVG Münster v. 05.03.2014:
Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte. Dem Aufnahmemitgliedstaat ist es nur dann nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
OVG Münster v. 16.05.2014:
Liegt eine Verlautbarung des Ausstellerstaates vor, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nicht mindestens 185 Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, bleibt seiner tschechischen Fahrerlaubnis die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs 4 Satz 1 Nr 2 FeV versagt.
OVG Münster v. 16.05.2014:
Beharrt der Fahrerlaubnisinhaber trotz der das Gegenteil ausweisenden Bescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, obliegt es ihm, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.
OVG Münster v. 09.12.2014:
In denjenigen Fällen, in denen der Verdacht des sog. Führerscheintourismus besteht, weil der Fahrerlaubniserwerb im Ausland nach einer Entziehung im Inland wegen aufgetretener schwerwiegender Eignungsmängel erfolgte, ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis bei Anlegung der im Inland geltenden Maßstäbe den gutachterlich erbrachten Nachweis einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung erfordert und wenig für vertiefte Beziehungen zum Ausstellerstaat spricht, beschränkt sich die Nichtanerkennung einer gleichwohl erteilten ausländischen Fahrerlaubnis für das Inland - abgesehen von den Fällen der Fahrerlaubniserteilung noch während einer laufenden Sperrfrist oder von nachträglichen Aktualisierungen der Fahreignungsbedenken etwa durch neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr - auf diejenigen Verfahren, in denen die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis führen kann, dass der Betroffene beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellerstaat keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG unterhalten hat. Der Annahme, dass es nach der im Vergleich zur vorherigen zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) geänderten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr darauf ankomme, ob dem Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nachgewiesen werden kann, hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass die von ihm zur Richtlinie 91/439/EWG entwickelten Grundsätze auf die Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen sind.
OVG Münster v. 09.12.2014:
Strafrechtliche Ermittlungen ausländischer Behörden gegen den Inhaber einer dortigen Fahrschule wegen des Verdachts der Täuschung von Behörden über die Wohnsitzverhältnisse deutschen Fahrschulkunden bzw. ein Ermittlungsersuchen der ausländischen Staatsanwaltschaft an deutsche Ermittlungsbehörden wegen dieses Verdachts stellen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates über einen Wohnsitzverstoß einzelner Fahrschulkunden im Zusammenhang mit dem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis dar, die zu einer Nichtanerkennung dieser Fahrerlaubnis für die Benutzung im Inland berechtigen. - Das gilt auch dann, wenn auch eigene Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers oder im Inland gewonnene Erkenntnisse gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedstaat bzw. für das Vorliegen eines bloßen Scheinwohnsitzes sprechen.
VG Aachen v. 24.06.2005:
Die Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV europarechtskonform ist, wird offen gelassen. An der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
VG Düsseldorf v. 05.02.2007:
Nach Art.11 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG), die am 19.01.2007 in Kraft getreten ist, kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
VG Gelsenkirchen v. 15.02.2007:
Die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, ist zu eng und vom EuGH so auch nicht gemeint.
VG Gelsenkirchen v. 29.05.2007:
Wenn sich ein Betroffener seiner mangelnden Fahreignung bewusst ist und sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen in Tschechien aufgehalten hat, so spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.
VG Gelsenkirchen v. 30.05.2007:
Die Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis verstößt nicht gegen die europarechtlichen Freiheitsverbürgungen, wenn durch den Führerscheinerwerb nationale Verbote umgangen werden.
VG Gelsenkirchen v. 01.06.2007:
Die Fahrerlaubnisbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie den Gebrauch einer tschechischen Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Aufforderung untersagt, wenn dieser sich in der Vergangenheit bereits einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen und statt dessen im Bewusstsein seiner Fahrungeeignetheit einen EU-Führerschein im Ausland erworben hat.
VG Gelsenkirchen v. 14.07.2008:
Keine Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verweis auf missbräuchlichen Führerschein-Tourismus, wenn in dem Führerschein ein Wohnort in dem Ausstellungsstaat eingetragen ist (Anpassung an EuGH, Urteil vom 28.06.2008 - RsC - 329/06 u. 343/06).
VG Gelsenkirchen v. 02.09.2008:
Ist im EU-Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerstaat eingetragen, ist diesem die Anerkennung in Deutschland nicht zu versagen, auch wenn sich aus einer Auskunft des Ausstellerstaates ergibt, dass an der Einhaltung des Wohnsitzprinzips Zweifel bestanden.
VG Gelsenkirchen v. 06.03.2009:
Einem zweimal wegen Alkoholdelikten auffällig gewordenen Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis kann deren Anerkennung ohne Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens verweigert werden, wenn in dem tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist.
VG Münster v. 26.06.2006:
Von den Vorabentscheidungen des EuGH gehen starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, so dass man von einer eingeschränkten erga-omnes-Wirkung sprechen kann. Diese greift aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein. Wenn aber objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Betroffener rechtsmissbräuchlich handelt, kann er sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht, namentlich auf Art. 8 Abs. 4 RiL 91/439/EWG und dessen Auslegung durch den EuGH berufen.
OLG Köln v. 04.11.2004:
Die Richtlinie 91/439 EWG i.d.F. der Richtlinie 97/26 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen kann, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
OLG Düsseldorf v. 24.04.2006:
Wer im Inland ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt und dabei lediglich im Besitz eines im Jahre 2000 ausgestellten litauischen Führerscheins ist, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn gegen ihn nach 2000, aber vor dem Zeitpunkt der zur Beurteilung anstehenden Fahrt im Inland von einem deutschen Strafgericht eine isolierte Sperre verhängt wurde.
AG Lüdinghausen v. 12.11.2004:
Ausländische Fahrerlaubnisse sind vollgültige EU-Fahrerlaubnisse, auch wenn sie von einem Staat vor dessen Beitritt zur EU erteilt wurden.
AG Emmerich v. 24.07.2006:
Es liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann.
OLG Düsseldorf v. 19.04.2007:
Der Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse führt dazu, dass ein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 FeV dann nicht (mehr) besteht, wenn eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war. Ob sich die Rechtslage durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 etwa ändert, braucht nicht entschieden zu werden; denn zur Tatzeit galt die oben erwähnte Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, welche als dem Angeklagten günstiges Recht hier anwendbar ist, § 2 Abs. 1 und 2 StGB.
OLG Hamm v. 10.09.2013:
Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.