|
An einen Fahrlehrer sind im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Fahrerlaubnisinhaber; von einem Fahrlehrer wird ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein beim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet. Ein Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung, das sich ausschließlich auf die bestehenden Zweifel an der Fahreignung bezog, reicht nicht aus, um die Überwindung einer Alkoholabhängigkeit in einem Maße nachzuweisen, dass Zweifel an der Eignung für die Tätigkeit als Fahrlehrer so offensichtlich nicht mehr bestehen. Wegen der besonderen Verantwortlichkeit von Fahrlehrern und der fortbestehenden Rückfallgefahr ist es geboten, nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einen weiteren Bewährungszeitraum zu verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |