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Für die Widmung verkehrsberuhigter Bereiche mit Mischverkehr bedarf es keiner Widmungsbeschränkung. Die Verpflichtungen der Verkehrsteilnehmer, die Regeln für verkehrsberuhigte Bereiche zu beachten, folgen aus dem Straßenverkehrsrecht, nicht aus dem Straßenrecht. Eine uneingeschränkte Widmung einer Fläche als Gemeindestraße verletzt die Rechte von Anliegern nicht, selbst wenn ein Bebauungsplan die Fläche als verkehrsberuhigten Bereich festsetzt, da die Rechte als Grundstückseigentümer unberührt bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |