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Für die Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis nach vorangegangenem Erlöschen gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, welche u.a. voraussetzen, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG). An einen Fahrlehrer sind im Hinblick auf die Zuverlässigkeit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Fahrerlaubnisinhaber. Eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit schließt in der Regel die Zuverlässigkeit des Bewerbers um die Fahrlehrererlaubnis bis zum Ablauf eines Bewährungszeitraums nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus, dessen Dauer von den Umständen der Unzuverlässigkeit abhängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |