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Die Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein Mietwagenunternehmen, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen die Forderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Vertragspartner des Mietwagenunternehmens nicht ernsthaft zur Begleichung der Mietwagenrechnung aufgefordert wird, bevor der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in Anspruch genommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |