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Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags einer Vertragswerkstatt gehören zu den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand und sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kosten bei einer tatsächlichen Reparatur verrechnet worden wären oder dass eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt möglich gewesen wäre, da der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |