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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 BGB, 7 StVG setzt eine Substanzschädigung der Sache voraus; allgemeine Vermögensschäden, wie der Verlust einer Absatzmöglichkeit aufgrund eines nicht eingehaltenen Liefertermins, sind grundsätzlich nicht zu ersetzen, wenn keine konkrete Substanzschädigung feststellbar ist. Bei einer Kollision zwischen einem unaufmerksamen auffahrenden Fahrzeug und einem unerlaubt auf dem Seitenstreifen haltenden Speditions-Lkw ist eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Auffahrenden angemessen, wenn dessen Unaufmerksamkeit doppelt so schwer wiegt wie der Verursachungsanteil des unerlaubt haltenden Lkw. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |