Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 10.07.2007: Zur Punktbewertung eines Verkehrsverstoßes bei abweichender Geldbuße und Bindung an die Tatbeschreibung im Bußgeldbescheid




Das OLG Hamm (Beschluss vom 10.07.2007 - 1 VAs 48/07) hat entschieden:

   Maßgebend für die Punktwertung eines Verkehrsverstoßes ist die Art des jeweiligen Verstoßes gemäß der Beschreibung im Bußgeldbescheid und nicht die im Einzelfall angeordnete Geldbuße oder eine Abweichung vom Regelsatz des Bußgeldkataloges. Hat das Amtsgericht gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen, sind Inhalt und Ausmaß der abgeurteilten Tat, wie sie in dem Bußgeldbescheid beschrieben worden ist, festgelegt; eine hiervon abweichende Tatbestimmung ist dann nicht mehr möglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteil in OWi-Sachen - Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe
und
Rechtsprechung zum "alten" Punktsystem bis 01.05.2014
und
Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs
und
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren
und
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht auch geltend, durch die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vorgenommene Punktbewertung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Er greift nicht lediglich die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt als solche an, was möglicherweise mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung dem Erfordernis des Vorliegens eines Justizverwaltungsaktes entgegenstehen könnte. Vielmehr wendet er sich gegen die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Bewertung des dem Urteil zugrunde liegenden Vorfalls mit drei Punkten, was ihn wegen der möglichen Folge einer Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt, zumal der Landrat des Kreises L ihn mit Verfügung vom 24.08.2006 wegen des Erreichens von acht Punkten im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 1 StVG verwarnt hat.

III.

Der zulässige Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Maßnahme der Staatsanwaltschaft Duisburg ist zu Recht ergangen.

Nach Nr. 5.23 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung ist der dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsverstoß gemäß §§ 34 Abs. 3 S. 2 u. 3, Abs. 6 Nr. 5, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 Abs. 1 StVG mit drei Punkten zu bewerten. Daran ändert auch der Umstand, dass das Amtsgericht die Geldbuße nicht der Nr. 198.1.5 BKat, sondern der Nr. 198.1.4 BKat, welche für Gewichtsüberschreitungen von mehr als 15 bis zu 20 % vorgesehen ist, entnommen hat, nichts. Indem das Amtsgericht gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen hat, hat es Inhalt und Ausmaß der abgeurteilten Tat, wie sie in dem Bußgeldbescheid beschrieben worden ist, festgelegt. Eine hiervon abweichende Tatbestimmung ist dann nicht mehr möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juni 1993, Az.: 2 VAs 5/93). Da dem Bußgeldbescheid des Kreises X vom 12.09.2005 der Vorwurf der Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts um mehr als 20 % zugrunde lag, kann sich der Antragsteller jetzt nicht mehr auf eine andere rechtliche Bewertung berufen.

Auch die Ermäßigung der Geldbuße von 155 € auf 90 € führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Höhe der Geldbuße ist zwar maßgeblich für die Frage, ob rechtskräftige Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Im Gegensatz hierzu knüpft das in § 40 Fahrerlaubnisverordnung festgelegte Punktesystem indes nicht an die Höhe der erkannten Geldbuße an. Maßgebend für die Punktwertung ist die Art des jeweiligen Verstoßes und nicht die im Einzelfall angeordnete Geldbuße oder die Art bzw. Schwere der Sanktion. Dass das Amtsgericht vorliegend vom Regelsatz des Bußgeldkataloges nach unten abgewichen ist, bleibt deshalb für die Punktbewertung ohne Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/1_VAs_48_07beschluss20070710.html - DE:OLGHAM:2007:0710.1VAS48.07.00

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