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Maßgebend für die Punktwertung eines Verkehrsverstoßes ist die Art des jeweiligen Verstoßes gemäß der Beschreibung im Bußgeldbescheid und nicht die im Einzelfall angeordnete Geldbuße oder eine Abweichung vom Regelsatz des Bußgeldkataloges. Hat das Amtsgericht gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen, sind Inhalt und Ausmaß der abgeurteilten Tat, wie sie in dem Bußgeldbescheid beschrieben worden ist, festgelegt; eine hiervon abweichende Tatbestimmung ist dann nicht mehr möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |