Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 22.06.2007: Rückforderung von Entschädigung bei manipuliertem Verkehrsunfall durch Widerlegung der Unfallschilderung




Das OLG Hamm (Urteil vom 22.06.2007 - 20 U 280/06) hat entschieden:

   Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der geltend gemachte Unfall manipuliert worden ist, so dass die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet war. Die Aussagen der Beteiligten werden durch objektive Beweismittel, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen, widerlegt, da das Schadensbild nicht mit der geschilderten Unfallschilderung und den angegebenen Geschwindigkeiten vereinbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist im vollen Umfange begründet. Der Klägerin steht der - der Höhe nach unstreitige - Rückforderungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB zu. Sie hat die Entschädigung und die Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund gezahlt. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der geltend gemachte Unfall(schaden) vom Kläger (und dem Zeugen T2) manipuliert worden ist, so dass die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet war.

1.) Zwar haben sowohl der Beklagte als auch der Zeuge T2 - dieser soweit er sich überhaupt erinnern konnte - übereinstimmend erklärt, dass sich am 14.07.2003 auf der BAB 52 ein Unfall bei autobahnüblicher Geschwindigkeit unter Beteiligung ihrer damaligen Pkw ereignet habe.

2.) Der Senat glaubt dem Beklagten und dem Zeugen T2 aber nicht.

a) Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten ergeben sich bereits daraus, dass er widersprüchliche Angaben zur seiner Beziehung zum Zeugen T2 gemacht hat. So hat er im Schriftsatz vom 20.06.2005 (Bl. 75 d. A.) vortragen lassen, der Zeuge T2 habe nach dem Unfall gelegentlich beim Autohaus I gearbeitet. Im Schriftsatz vom 23.04.2007 (Bl. 213 d. A.) klingt diese Darstellung ebenfalls an. Demgegenüber hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, keine Kenntnis darüber zu haben, ob der Zeuge T2 im Autohaus I überhaupt gearbeitet hat. Diesen Widerspruch hat er nicht aufzuklären vermocht.

b) Die - subjektiven - Aussagen des Beklagten und des Zeugen T2 werden darüber hinaus durch objektive Beweismittel widerlegt. Dies folgt aus den widerspruchsfreien, von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehenden, nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T in seinem Gutachten vom 23.02.2006, der Ergänzung vom 26.09.2006 sowie der mündlichen Erläuterung im Senatstermin vom 22.06.2007 (insoweit auch dem Privatsachverständigen J folgend). Der Unfall kann sich nicht so wie vom Beklagten (und vom Zeugen T2) geschildert ereignet haben kann. Das Schadensbild ist nicht mit dieser Unfallschilderung zu vereinbaren.

aa) Danach sind die Schäden an den beteiligten Pkw bei einer Differenzgeschwindigkeit von ca. 10 Km/h und Absolutgeschwindigkeiten von ca. 20 Km/h entstanden. Die zur Schadensbildung erforderlichen Kontaktkräfte können nur durch eine jeweils aktiv zum Unfallgegner hin gerichtete Lenkbewegung ausgeführt werden. Das kann nur im Rahmen einer bewussten Handlung erfolgt sein. Diese geringen Absolutgeschwindigkeiten stehen nicht im Einklang mit den angegebenen hohen Geschwindigkeiten von rd. 100 Km/h.

bb) Zu den in der Berufungsinstanz gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen des Beklagten unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen L hat sich der Sachverständige T bereits in erster Instanz mit seiner Ergänzung vom 26.09.2006 geäußert. Hierzu ist er auch vom Senat ergänzend gehört worden. Danach gilt folgendes:

Bei einem Kontakt des Pkw des Beklagten mit der Leitplanke bei einer Geschwindigkeit um die 100 Km/h hätten sich am Karosserieblech im Bereich der Türvorderkante Anlaufverfärbungen zeigen müssen (die aber nicht vorhanden waren). Denn bei den hohen Reibungskräften entsteht eine hohe Reibungswärme, die zu Anlauffarben auf der Oberfläche des Karosserieblechs führt.

Der vom Sachverständigen L angestellten Berechnung, wonach die bei einem Kontakt mit 100 Km/h entstehende Reibungswärme (580 kJ) lediglich ausreicht, um 100 Kg Eisen um rechnerisch 12,3 Grad zu erwärmen, hat sich der Sachverständige T dem Grundsatz nach angeschlossen. Den Einwand hat er im konkreten Fall - für den Senat überzeugend - aber gleichwohl nicht für berechtigt gehalten. Es geht nicht darum, die Erhöhung der Temperatur einer vergleichsweise großen Masse eines metallischen Werkstoffes insgesamt festzustellen, sondern die Folgen eines starken Anstieges der Temperatur an der Oberfläche eines dünnwandigen Karosseriebleches aufgrund von lokal eingeleiteter Reibungswärme. Im diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf seine vielfältigen Erfahrungen im Bereich der Unfallanalytik verwiesen. Das Phänomen der Anlaufverfärbungen bei Kontakten mit relativ hohen Geschwindigkeiten hat er dabei häufig beobachtet. Der Umstand, dass der Sachverständige L dieses Phänomen noch nie beobachtet haben will, ist daher nicht von entscheidender Bedeutung.

Den Einwand, der vom Sachverständigen T angestellte Vergleich mit einer rotierenden Schleifscheibe sei fehlsam wegen des Umstandes, dass eine Schleifscheibe kreisförmig rotiere, die Leitplanke dagegen starr sei, hat der Sachverständige T - für den Senat ebenfalls nachvollziehbar - entkräftet. Denn auch die Drehzahl einer rotierenden Schleifscheibe (3000 Umdrehungen/min) lässt sich in eine Winkelgeschwidigkeit (157U/min) umwandeln, aus der sich wiederum eine Umfangsgeschwindigkeit von 36 Km/h herleiten lässt, bei der - bei entsprechend hohem Druck - ebenfalls Anlaufverfärbungen entstehen. Entscheidend dabei ist nicht die Art der Bewegung (Rotation), sondern die Geschwindigkeit, die auf die Reibungsflächen wirkt.

Die nahezu gleich bleibenden Kontaktspuren über die gesamte Fahrerseite des Opels sind nicht mit dem geschilderten Unfallhergang kompatibel. Träfen die angegebenen Geschwindigkeiten zu, wäre ein anderes Schadensbild zu erwarten gewesen. Denn jeder übertragene Impuls mit einer ausreichenden Kraft führt zu einer kollisionsbedingten Trennung der Fahrzeuge und somit bei einer größeren Kontaktstreckenlänge zu einem in der Intensität stark schwankenden Schadensverlauf.

Soweit der Sachverständige L eingewendet hat, dass in "versicherungsfreundlichen" Gutachten regelmäßig der Hinweis unterlassen werde, der Fahrer könne auch ein vitales Interesse gehabt haben, durch Gegenlenken ein gefährliches Abdrängen nach links zu verhindern, so greift auch dieser Einwand aus technischer Sicht nicht. Im Hinblick auf die angegebenen Ausgangsgeschwindigkeiten und der sich daraus ergebenden Differenzgeschwindigkeit hätte der Beklagte innerhalb seiner Reaktionszeit von rd. 0,3 sec rd. 4,4 m zurückgelegt und wäre annähernd am Pkw des Zeugen T2 vorbei gewesen, ohne eine Möglichkeit des Gegenlenkens zu haben. Demzufolge kann das festgestellte Gegenlenken nur auf geringe Ausgangsgeschwindigkeiten zurückgeführt werden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/20_U_280_06urteil20070622.html - DE:OLGHAM:2007:0622.20U280.06.00

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