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Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der geltend gemachte Unfall manipuliert worden ist, so dass die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet war. Die Aussagen der Beteiligten werden durch objektive Beweismittel, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen, widerlegt, da das Schadensbild nicht mit der geschilderten Unfallschilderung und den angegebenen Geschwindigkeiten vereinbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |