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Ein erhebliches Mitverschulden eines Busfahrgastes liegt vor, wenn dieser trotz erkennbar eingeschränkter Bewegungsfähigkeit einen ihm angebotenen Sitzplatz ablehnt und stattdessen versucht, einen anderen Platz zu erreichen, wodurch er beim Anfahren des Busses stürzt. Die Ablehnung eines Sitzplatzes kann ein so erhebliches Mitverschulden darstellen, dass daneben mitwirkende Ursachen gänzlich zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |