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Eine Rechtsbeschwerde, die allein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, kann keinen Erfolg haben, wenn sie sich fast ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft und die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufdeckt. Das Gericht muss sich mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens nur dann beschäftigen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben wird oder nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |