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Die Prüfung eines Mitverschuldens an der Entstehung eines Unfallereignisses darf sich nicht auf das nachkollisionäre Verhalten beschränken, sondern muss den gesamten Ablauf des Schadensereignisses einbeziehen. Ein Fahrer setzt die Ausgangsursache für eine Folgekollision, wenn sein Pkw bei überhöhter Geschwindigkeit infolge eines Fahrfehlers von der Fahrbahn abkommt und auf der Überholspur zum Stillstand kommt. Eine schuldhafte Verletzung der nachkollisionären Absicherungspflicht gemäß § 15 StVO liegt nicht vor, wenn der Fahrer in der kurzen Zeit bis zur Zweitkollision vergeblich versucht, den Motor wieder zu starten, und unter Schock steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |