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Ein Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf berechtigt, wenn ein Sachmangel, wie hier ein konstruktionsbedingter Einbaufehler, der zu Wassereintritt führt, als Bagatellfall einzustufen ist und die Mängelbeseitigungskosten sehr gering sind (hier: ca. 200 €). Ein solcher geringfügiger Mangel rechtfertigt einen Vertragsrücktritt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |