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Die Anordnung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung erfordert hinreichende Feststellungen dazu, ob dem Betroffenen eine auch subjektiv grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zur Last gelegt werden kann. Es muss beurteilt werden können, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Augenblicksversagen beruht oder auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit. Dazu sind insbesondere Feststellungen zur Einrichtung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z.B. Beschilderung, bauliche Maßnahmen, Straßenmarkierungen) und zur Kenntnis der Fahrstrecke durch den Betroffenen erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |