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Der Einwand des Mitverschuldens ist gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Dies ist der Fall, wenn ein Kind unter 10 Jahren im Bereich des fließenden Verkehrs eine Fahrstraße überquert und dabei einem vorausfahrenden Kind folgt, auch wenn das beteiligte Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |