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Der Schmerzensgeldanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 PflVG ist der Höhe nach beschränkt und besteht nur insoweit, als unbillige Härten auszugleichen sind. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes lässt sich bei Ansprüchen gegen die Verkehrsopferhilfe nicht ohne weiteres in Zahlen herausrechnen, die Begrenzung des Anspruchs auf den Ausgleich grober Unbilligkeit bleibt jedoch bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |