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Die aus einem Polizeiprotokoll ersichtlichen Tatsachen reichen nicht aus, um eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Frachtführer i.S.d. Art. 17 Abs. 2 CMR anzunehmen, wenn im Rahmen der knappen Schilderung Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen der Fahrer den Unfall hätte vermeiden können. Ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. Art. 29 CMR, § 435 HGB ist nicht ersichtlich, wenn die Überlegungen des Anspruchstellers rein theoretischer Natur sind und keinen Anknüpfungspunkt im Sachverhalt haben. Begutachtungskosten, die nicht "aus Anlass der Beförderung", sondern erst aus Anlass des Schadens entstanden sind, fallen nicht unter Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 CMR. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |