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Die Bemessung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall muss dem Ausmaß unfallbedingter immaterieller Beeinträchtigungen, einschließlich psychischer Zwangsstörungen als reaktive Folge der erlittenen Verletzungen, gerecht werden. Die Ersatzfähigkeit von Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden bemisst sich nach den konkreten unfallbedingten Beeinträchtigungen. Für ein schädigendes Ereignis vor dem 31. Juli 2002 finden die Vorschriften der §§ 823, 847 BGB a.F. Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |