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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall den Ersatz von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif verlangen, wenn dieser objektiv durch betriebswirtschaftliche Besonderheiten gerechtfertigt ist und das objektiv erforderliche Maß nicht überschreitet. Die subjektive Möglichkeit, einen günstigeren Normaltarif zu finden, ist nur relevant, wenn das objektiv erforderliche Maß überschritten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |