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Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte aus abgetretenem Recht des Geschädigten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ist. Ein Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, ist erstattungsfähig, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa Vorfinanzierung, Ausfallrisiko) einen höheren Preis rechtfertigen. Das Gericht schätzt den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf 30 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |