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Ein Kündigungsrecht für einen Gewerbemietvertrag kann sich aus § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB ergeben, wenn der Wegzug einer Kfz-Zulassungsstelle die Geschäftsgrundlage für einen Kfz-Schilder-Prägebetrieb entfallen lässt, da die hohen Mieten nur durch die Nähe zur Zulassungsstelle gerechtfertigt waren. Eine vertragliche Verpflichtung, keine Versicherungsgeschäfte zu tätigen, umfasst auch die Vermittlung von Kurzzeitversicherungen und die Ausgabe von Versicherungsdoppelkarten für Kurzzeitkennzeichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |