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Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, und ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ein Unfallersatztarif ist nur ersatzfähig, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen und der Geschädigte darlegt, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Dem korrespondiert die Pflicht des Autovermieters, den Mieter darüber aufzuklären, dass die Haftpflichtversicherung unter Umständen nicht den vollen Tarif übernimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |