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Landgericht Duisburg v. 05.07.2006: Zur Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung bei Schäden im Zusammenhang mit dem Betanken eines Kraftfahrzeugs




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.07.2006 - 11 O 105/05) hat entschieden:

   Der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung ist nach der sogenannten Benzinklausel ausgeschlossen, wenn der Schaden mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden ist. Dies umfasst auch Tätigkeiten wie das zielgerichtete Versetzen eines Fahrzeugs um wenige Meter zum Zweck des Betankens, da dies als Führen und Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen ist. Eine mögliche Versagung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung führt nicht dazu, dass der Schaden in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
OWi Kommunal oder Privat

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden , wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf die Zahlung des von ihm dem Zeugen erstatteten Schadens auf Grund der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung zu.

Im vorliegenden Fall ist nämlich der Anspruch auf Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen gem. Ziff III Abs. 1 BBR i. V. § 2 IIIc AHB, die unstreitig dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, ausgeschlossen, denn danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Gefahren, welche mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.

Sinn und Zeck diese sog. Benzinklausel ist es, Überschneidungen zwischen von § 10 AKB gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt zu vermeiden. Für die Frage des Deckungsschutzes ist allein entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat. Um das verfolgte Ziel der Klausel einen Deckungsanschluss der Privathaftpflichtversicherung an die Kfz-Haftpflichtversicherung zu erreichen, zieht die Rechtsprechung bei der Frage, ob ein "Gebrauch" des Fahrzeuges im Sinne der Benzinklausel vorliegt, den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffes heran ( BGH VersR 1989, 243). Auch der Begriff des Führers ist in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AKB durch den Begriff des Gebrauchs mitbestimmt. Fahrer ist daher jeder, der im Zusammenhang mit einer von ihm als Lenker des Fahrzeuges durchzuführenden oder durchgeführten Fahrt eine Tätigkeit vornimmt, die nach der Verkehrsauffassung in seinen Aufgabenkreis als Kraftfahrer hineinfällt ( OLG Stuttgart VersR 1988, 707).

Es bestehen in Hinblick auf diese Definition für das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Schaden durch den Kläger als Führers eines Kraftfahrzeuges bei dessen Gebrauch entstanden ist.

Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob der Kläger vor dem Tankvorgang zunächst vom Toilettenbereich zur Zapfsäule gefahren ist, oder den Wagen lediglich ein paar Schritte näher an die Tanksäule herangefahren hat. In jedem Fall hat er das Fahrzeug seines Bekannten, auch wenn dies nicht unbedingt notwendig gewesen sein mag, zielgerichtet durch eine auf Willensakt beruhende Tätigkeit in Gang gesetzt, also nicht etwa versehentlich, gerade um das Fahrzeug zu betanken. Für den Ausschluss genügt es aber bereits das Fahrzeug nur wenige Meter zu lenken (OLG Hamm, NJW 1988, 859ff) oder das Bedienen des Anlassers in der Absicht zu fahren (Prölss/ Martin VVG, Nr. 3 Privathaftpfl.Rn. 7).Damit ist bereits die Führereigenschaft verwirklicht.

Zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehören außerdem auch Tätigkeiten einer Person, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen, wie z.B. beim Be-und Entladen, Tanken oder Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ( Prölss/Martin VVG, Nr. 3 Privathaftpfl. Rn 9, OLGR Celle 2005, 231 ff). Die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgängen ( BGH VersR 2003, 1031ff) und damit zu den Tätigkeiten, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung, hier Betanken mit dem falschen Kraftstoff aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird

(OLGR Karlsruhe 2005, 370ff). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, in dem vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hat gerade, um dass Fahrzeug zu betanken, dieses näher an die Tanksäule gefahren, so dass der Umstand des Betankens in unmittelbaren Zusammenhang zu seiner durchgeführten Fahrt steht. Der Kläger ist daher in dem Zeitraum, ab dem er eigenmächtigt das Fahrzeug zum Tanken versetzt hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Bezahlen das Steuer wieder dem Zeugen überließ, als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen.

Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitert auch nicht daran, dass im vorliegenden Fall der Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, sondern an dem versicherten Fahrzeug selbst eingetreten ist, da von dem Anwendungsbereich auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können erfasst werden (OLGR Karlsruhe2005, 370ff). Auch eine mögliche Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung führt nicht dazu, dass zur Vermeidung einer Deckungslücke der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes ist missverstanden, wenn ein der Kfz-Versicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1992, 315 ff). Ausschüsse sind daher für die Eröffnung des Anwendungsbereiches der "Benzinklausel" ohne Belang.

Die Klage war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2006/11_O_105_05urteil20060705.html - DE:LGDU:2006:0705.11O105.05.00

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