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Die Klägerin muss darlegen und beweisen, dass ein Herzinfarkt, der in einer Verkehrssituation erlitten wurde, ein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 ist, d.h. durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht wurde und nicht aufgrund eines natürlichen Todes eintrat. Es ist zwar denkbar, dass eine besondere Verkehrssituation eine extreme Stresssituation hervorruft, die zu einem Herzinfarkt führen kann und einen Unfall darstellt. Ein allgemeiner Satz der Lebenserfahrung, dass ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur auf eine besondere, mit extremem Stress verbundene Verkehrssituation zurückzuführen ist, besteht jedoch nicht, weshalb sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |