Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 30.06.2006: Nachweis eines Unfalls bei Herzinfarkt in Verkehrssituation für die Unfallversicherung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 30.06.2006 - 9 O 134/06) hat entschieden:

   Die Klägerin muss darlegen und beweisen, dass ein Herzinfarkt, der in einer Verkehrssituation erlitten wurde, ein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 ist, d.h. durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht wurde und nicht aufgrund eines natürlichen Todes eintrat. Es ist zwar denkbar, dass eine besondere Verkehrssituation eine extreme Stresssituation hervorruft, die zu einem Herzinfarkt führen kann und einen Unfall darstellt. Ein allgemeiner Satz der Lebenserfahrung, dass ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur auf eine besondere, mit extremem Stress verbundene Verkehrssituation zurückzuführen ist, besteht jedoch nicht, weshalb sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der bei ihr bestehenden Unfallversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 7 VI AUB 88 letztlich kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistungen zu. Die Klägerin hat nicht darlegen und in geeigneter Weise unter Beweis stellen können, daß es sich bei dem von dem Versicherungsnehmer erlittenen Herzinfarkt um einen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 gehandelt hat.

a)

Da die Klägerin die Unfallvoraussetzungen darlegen und beweisen muß, obliegt es ihr auch, nachzuweisen, daß der Versicherungsnehmer durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und nicht aufgrund eines natürlichen Todes verstorben ist. Es ist zwar durchaus denkbar, daß eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer eine extreme Streßsituation hervorruft, die mit einer erhöhten Ausschüttung von Streßhormonen verbunden ist, die dann zu einem Herzinfarkt führen kann. Ein solcher Geschehensablauf kann im Sinne der Rechtsprechung einen Unfall darstellen. Ob sich vorliegend allerdings das Geschehen so ereignet hat, wie die Klägerin geschildert hat, bliebt letztlich offen. Ebenso ist denkbar, daß der Versicherungsnehmer unabhängig von der konkreten Verkehrssituation einen Herzinfarkt erlitten hat, bevor es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Ein solcher Geschehensablauf würde keinen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 darstellen.

b)

Die zum Unfallort herbeigerufene Rettungsärztin konnte nur noch feststellen, daß der Versicherungsnehmer einen Herzinfarkt erlitten hatte. Hinsichtlich der Frage, worauf dieser Herzinfarkt letztlich zurückzuführen war, sind keine Feststellungen getroffen worden. Auch eine nachträgliche Rekonstruktion des Unfallablaufes durch Sachverständigengutachten läßt keine weiteren Rückschlüsse zu. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob überhaupt hinriechende Anknüpfungstatsachen für ein Unfallrekonstruktionsgutachten vorhanden sind, da die in den Akten befindliche Unfallskizze (Bl. 19 GA) keine Bemaßungen oder konkrete Bezugspunkte enthält. Aber selbst wenn der Ablauf des Unfalls zumindest ansatzweise rekonstruiert werden könnten, bliebe immer noch offen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt erlitten hat.

Ein allgemeiner Satz der Lebenserfahrung, daß ein Herzinfarkt, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erlitten wird, nur auf eine besondere mit extremen Streß verbundene Verkehrssituation zurückzuführen ist, die zu einer erhöhten Hormonausschüttung und geführt hat, besteht nicht. Dies hat aber zur Folge, daß sich die Klägerin für die Richtigkeit ihres Vortrages auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.

c)

Es ist zwar denkbar, daß sich der Unfall in der Weise ereignet hat, wie dies die Klägerin geschildert hat. Es ist jedoch gleichsam denkbar, daß der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt unabhängig von einer konkreten Verkehrssituation erlitten hat, so daß kein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 vorliegen würde. Dies verbleibenden, nicht weiter aufklärbaren Zweifel haben jedoch zur Folge, daß die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen mußte.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

3.

Streitwert: 50.000,-- €

C C1 C2

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2006/9_O_134_06urteil20060630.html - DE:LGAC:2006:0630.9O134.06.00

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