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Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen einer Toleranzgrenze von 130% zur Reparatur des Fahrzeugs, kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt und die Kosten tatsächlich nicht anfallen, sofern die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird. Ein Nutzungsausfallanspruch für eine verlängerte Reparaturdauer aufgrund angeblich fehlender Vorfinanzierungsfähigkeit ist nicht ausreichend substantiiert, wenn die konkrete Höhe der Reparaturkosten nicht dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |