Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 16.02.2006: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Anmietung zum Unfallersatztarif




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 16.02.2006 - 1 O 458/05) hat entschieden:

   Ein ungerechtfertigt überhöhter Unfallersatztarif kann vom Geschädigten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war und die Leistungen des Vermieters durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung erforderlich sind. Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem außergewöhnlich hohen Mietpreis keine Erkundigungen nach günstigeren Selbstzahler- oder Normaltarifen bei anderen Unternehmen einholt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes über den unstreitig geleisteten Gesamtbetrag des Schadensersatzes von 5.414,14 € einschließlich der an die Autovermietung B gezahlten 1.581,00 € hinaus nicht in Anspruch nehmen.

Denn der Klägerin steht insgesamt lediglich ein Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB wegen des Unfallereignisses, für dass die Beklagten unstreitig einzustehen haben, in Höhe von insgesamt 5.333,29 € zu, der durch die insgesamt geleisteten Zahlungen von 5.414,14 € bereits ausgeglichen ist.

Unstreitig kann die Klägerin nachfolgende Schadenspositionen fordern:

1. Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges

abzüglich des Restwertes: 3.400,00 €

2. Sachverständigenkosten: 452,24 €

3. Unfallpauschale: 25,00 €

4. An- und Abmeldekosten: 5,90 €

5. Hälftige Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit: 250,15 €

Insgesamt mithin: 4.133,29 €

Darüber hinaus steht der Klägerin für die in erster Linie streitigen Kosten der Anmietung eines bauklassengleichen Pkws für 20 Tage lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.200,00 € zu, nicht jedoch der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.385,22 € entsprechend der vorgelegten Rechnung der Firma B GmbH.

Deshalb ergibt sich nach Auffassung der Kammer lediglich ein Gesamtschadensbetrag aus dem Unfallereignis zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 5.333,29 €.

Hinsichtlich der abgerechneten Kosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif vertritt der Bundesgerichtshof seit der Grundsatzentscheidung in BGH NJW 1996/1958 zwar die Auffassung, dass ein Unfallgeschädigter nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug nach einem solchen Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif für Selbstzahler teurer ist, solange dies dem Unfallgeschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist. In neueren Entscheidungen (NJW 2005/1933 und zuvor schon BGH/NJW 2005/51 vom 12.10.2004) hat der Bundesgerichthof diese Rechtsprechung jedoch eingeschränkt und ausgeführt, dass ein ungerechtfertig überhöhter Unfallersatztarif vom Geschädigten nur dann ersetzt verlangt werden kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls auch beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war und wenn die Leistungen des Vermieters, der einen solchen Unfallersatztarif anbietet, durch die besondere Unfallsituation des Unfallgeschädigten veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich sind.

Vorliegend hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt, dass ihr ein günstigerer sogenannter Selbstzahlertarif zu erheblich geringerem Tagessatz nicht zugänglich gewesen sei, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin der ihr als Geschädigter obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nachgekommen ist.

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, an dem den Unfalltag nachfolgenden Tag, einem Freitag, den 24.06.2005 bei der Firma B einen Pkw Audi der Gruppe 7/Klasse 7 für 20 Tage angemietet zu haben, der unstreitig derselben Fahrzeugklasse angehört, wie ihr unfallbeschädigter Pkw Mazda 626. Die Klägerin hat jedoch nicht und mit keinem Wort erklärt oder dargelegt, ob sie irgendwelche Nachfragen bei anderen Vermietungsunternehmen in E oder Umgebung gehalten oder telefonische Erkundigungen bei Konkurrenzunternehmungen eingeholt hat danach, ob nicht eine Anmietung eines solchen Fahrzeuges zu einem geringeren sogenannten Selbstzahler - oder Normaltarif zu vergleichbar niedrigeren Kosten möglich sei. Dies wäre jedoch angesichts des außergewöhnlich hohen Mietpreises von täglich über 219,00 € für den bei der Autovermietung B angemieteten Pkw Audi geboten gewesen. Immerhin übersteigt der schließlich zu zahlende Mietwagengesamtpreis von

4.385,22 € für 20 Tage noch erheblich den vom Sachverständigen - das Gutachten lag der Klägerin bereits am 28.06.2005 vor - ermittelten Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Mazda , den der Sachverständige abzüglich des Restwertes mit 3.400,00 € ermittelt hat. Es konnte der Klägerin deshalb nicht verborgen sein und bleiben, dass der von der Autovermietung B geforderte tägliche Mietpreis von über 200,00 € nicht mehr als erforderlich zur Schadensbeseitigungs- und Wiederherstellung des Zustandes, wie er bestehen würde ohne den Unfall, erforderlich ist. Deshalb kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren gutachterlichen Überprüfung, ob der von der Autovermietung B geforderte Unfallersatztarif entsprechend dem vorgelegten Privatgutachten der Treuhandgesellschaft betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist oder sich als erheblich überhöht darstellt entsprechend dem anderen Gutachten, dass die Beklagten vorgelegt haben. Da sich seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996, wie der Bundesgerichtshof in den neuerlichen Entscheidungen aus dem Jahre 2004 und 2005 aufgeführt hat, durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter, der Autovermietungsunternehmen, ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem solchen Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes deshalb gehalten, gegebenenfalls Nachfrage nach einem günstigeren Tarif zu halten, wenn sich Bedenken gegen die Angemessenheit des im angebotenen Unfallersatztarifs aufdrängen. So liegt der Fall hier, ohne dass die Klägerin dargelegt hätte, sich überhaupt nach einem günstigeren Selbstzahlertarif oder Normaltarif bei anderen Unternehmen erkundigt zu haben. Wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben, waren zur Unfallzeit nach von ihr durchgeführten Internetrecherchen vergleichbare Mietwagen derselben Fahrzeugklasse - allerdings überregionaler Anbieter - für die abgerechneten 20 Tage der Anmietung von unter 1.000,00 € erhältlich und verfügbar. Danach errechnet sich ein täglicher Mietpreis für Selbstzahler etwa in Höhe von 50,00 €, ein Schadensersatzbetrag der auch in etwa der vom Sachverständigen T ermittelten täglichen Nutzungsausfallentschädigung für Fahrzeuge der Gruppe F nach Sanden/Danner/Küppersbusch pro Tag von 50,00 € entspricht. Die Klägerin hat deshalb die Erforderlichkeit eines täglichen Mietpreises von 219,00 € nicht hinreichend dargelegt und zugleich jedenfalls gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie überhaupt keinerlei Erkundigungen

oder telefonische Nachfragen nach günstigeren Vergleichsangeboten eingeholt hat. Selbst wenn sie, wie sie behauptet, nicht über eine Kreditkarte verfügt und deshalb nach ihrem Vorbringen eine Anmietung zum Selbstzahlertarif von den Mietwagenunternehmen abgelehnt wird, so hätte sie zum einen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Hinweis auf die anderweitig entstehenden exorbitanten Kosten zur Zahlung eines Vorschusses auffordern und um einen solchen nachsuchen können, wie die Beklagten zu Recht einwenden, zum anderen überhaupt erst mal einen solchen Versuch bei einem Mietwagenunternehmen starten können. Des Weiteren hätte auch die Möglichkeit bestanden, schon um sich einen Abzug wegen Eigenersparnis von etwa 10 - 15 % der Mietwagenkosten zu ermöglichen, ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anzumieten zum Selbstzahlertarif, was dann ohne Vorlage einer Kreditkarte und ohne Vorschusszahlung oder Kautionsgestellung möglich gewesen wäre. All dies ist seitens der Klägerin unterblieben. Hierdurch hat sie jedenfalls gegen ihre Schadensabwendungsverpflichtung verstoßen, selbst wenn ihr entsprechend Vorgesagtem wegen Fehlens einer Kreditkarte die Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Fahrzeugklasse nicht im Raum E möglich gewesen wäre.

Die Kammer schätzt den vergleichbaren Selbstzahlertarif für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf höchstens 80,00 € pro Tag und legt dabei zugrunde, dass nach der Abrechnung der Beklagten für die von der Klägerin geforderten 22 Tage ein Gesamtmietpreis von 1.581,00 € - wie gezahlt an die Autovermietung - für angemessen erachtet worden ist. Allerdings kann die Klägerin lediglich für 15 Tage diesen Mietpreis ersetzt verlangen, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T lediglich von einer Wiederbeschaffungszeit von zwischen 12 - 14 Werktagen bzw. von 10 Werktagen auszugehen ist. Der mittlere Wert von 12 Werktagen erhöht um die in die Anmietungszeit fallenden 3 Sonntage ergibt ein für die Schadensbemessung zugrunde zu legenden Mietzeitraum von 15 Tagen und einen angemessenen Kostenbetrag von 1.200,00 € für die Anmietungskosten.

Die berechtigte Gesamtforderung in Höhe von 5.333,29 € ist durch die erfolgten Zahlungen über 3.833,14 € an die Klägerin selbst und - unstreitig - in Höhe von 1.581,00 € an die Autovermietung B - bereits ausgeglichen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis zum 08.12.2005: 5.209,51 €

seit dem bis zum 24.12.2005: 4.580,40 €

seit dem: 2.999,40 €.

C

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2006/1_O_458_05urteil20060216.html - DE:LGAC:2006:0216.1O458.05.00

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