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Ein ungerechtfertigt überhöhter Unfallersatztarif kann vom Geschädigten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war und die Leistungen des Vermieters durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung erforderlich sind. Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem außergewöhnlich hohen Mietpreis keine Erkundigungen nach günstigeren Selbstzahler- oder Normaltarifen bei anderen Unternehmen einholt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |