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Handelt es sich um einen nicht näher aufklärbaren Begegnungsunfall im Gegenverkehr, so haften beide unfallbeteiligten Seiten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG gleichermaßen für die unfallbedingten Schäden, also jeweils zur Hälfte. Ein unfallursächliches Verschulden des einen oder anderen Fahrzeugführers lässt sich bei dieser Sachlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass beide unfallbeteiligten Seiten gleichermaßen die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge belastet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |