Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Blomberg v. 19.07.2005: Zur Haftung bei unaufklärbarem Begegnungsunfall im Gegenverkehr; hälftige Haftung beider Unfallbeteiligten




Das Amtsgericht Blomberg (Urteil vom 19.07.2005 - 4 C 541/04) hat entschieden:

   Handelt es sich um einen nicht näher aufklärbaren Begegnungsunfall im Gegenverkehr, so haften beide unfallbeteiligten Seiten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG gleichermaßen für die unfallbedingten Schäden, also jeweils zur Hälfte. Ein unfallursächliches Verschulden des einen oder anderen Fahrzeugführers lässt sich bei dieser Sachlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass beide unfallbeteiligten Seiten gleichermaßen die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge belastet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr
und
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann nicht von den Beklagten über den bereits von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlten häftigen Schadensbetrag hinaus Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 675,50 € verlangen.

Dies beruht darauf, dass es sich auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich um einen nicht näher aufklärbaren Begegnungsunfall im Gegenverkehr handelt, so dass beide unfallbeteiligten Seiten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG (die Beklagte zu 2. i.V.m. § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG) gleichermaßen für die unfallbedingten Schäden, also jeweils zur Hälfte, zu haften haben.

Während die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten und sei äußerst rechts gefahren, hat der Beklagte zu 1) angegeben, er sei mit einem Abstand von circa 30 cm zum rechten Fahrbahnrand durch die Kurve gefahren. Dies ist aber bei einer von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen Straßenbreite von 4 bis 4,5 Metern ein angemessener Seitenabstand zum Fahrbahnrand und begründet insbesondere kein Verschulden des Erstbeklagten.

Sämtliche vom Gericht genannten Zeugen sind dann erst nach dem Verkehrsunfall zum Unfallort gekommen. Insoweit steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall, die unstreitig unverändert geblieben ist, Rückschlüsse darauf zuläßt, dass der Erstbeklagte tatsächlich - wie die Klägerin behauptet, die Kurve geschnitten hat.

Die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten W und T3 hatten keine Erinnerung mehr an die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall. Allerdings hat der Zeuge W ausgesagt, dass er deshalb beide unfallbeteiligten Fahrer mit einem Verwahngeld belegt habe, weil seiner Einschätzung nach beide einen kleinen Fahrfehler gemacht hätten. Das eine Fahrzeug sei wohl nicht äußerst weit rechts gefahren, während das andere Fahrzeug beim Bremsen ins Rutschen geraten sei. Denn jedenfalls habe beim Eintreffen der Polizei am Unfallort extrem starker Regenfall geherrscht. Dies haben im übrigen auch die Zeuginnen T3 und H übereinstimmend bestätigt.

Auch die von der Klägerin benannte Zeugin H, die ihrer Bekundung nach von der Klägerin angerufen worden und dann sofort zur Unfallstelle gefahren sei, konnte zu der Stellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall keine konkreten Angaben mehr machen. Die Zeugin hat ausgesagt, sie wisse nur noch, dass bei der Klägerin vorne links die Ecke kaputt gewesen sei, während bei dem anderen Fahrzeug hinten links etwa die Tür beschädigt gewesen sei. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie nicht bestätigen könne, dass eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge auffallend in der Mitte der Fahrbahn gestanden habe. Ebensowenig könne sie sich daran erinnern, dass der unfallbeteiligte BMW deutlich nach rechts versetzt gestanden habe.

Bei dieser Sachlage läßt sich ein unfallursächliches Verschulden des einen oder anderen Fahrzeugführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Beide unfallbeteiligten Seiten belastet damit gleichermaßen die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, die wie im Regelfall bei einem unaufklärbaren Begegnungsunfall gemäß § 17 Abs. 1 + 2 StVG gleichermaßen hoch zu bewerten ist.

Daraus folgt, dass die Klägerin nur Ersatz der Hälfte des ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens verlangen kann. Bei einem Gesamtschaden von 1.351,00 € sind dies 675,50 €. Diese hat die Beklagte aber unstreitig bereits außergerichtlich gezahlt, so dass kein weitergehender Anspruch der Klägerin mehr besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 675,50 €

G

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/ag_blomberg/j2005/4_C_541_04urteil20050719.html - DE:AGLIP:2005:0719.4C541.04.00

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