Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Erkelenz v. 01.07.2005: Rechtfertigung einer Vollbremsung bei schleuderndem LKW auf Gegenfahrbahn




Das Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 01.07.2005 - 15 C 21/05) hat entschieden:

   Eine Vollbremsung ist gerechtfertigt, wenn ein Lastwagen auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern gerät und in Richtung der von dem Bremsenden befahrenen Fahrbahn schleudert.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch die Gegensei-te durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.06.2004 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG.

Die Klägerin ist mit ihrem PKW auf das Fahrzeug des Beklagten von hinten aufgefahren. Allein dies begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verkehrsunfall von der Klägerin alleine verursacht worden ist.

Ein auffahrender Fahrzeugführer hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (StVO § 4 Abs 1) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepaßt (StVO § 3 Abs 1) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (StVO § 1 Abs 2). Dieser erste Anschein kann nur durch den Gegenbeweis widerlegt werden. Erschüttert wird er nach allgemeinen Grundsätzen dadurch, daß ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Ein Auffahrender hat einen solchen Sachverhalt dann dargelegt, wenn er konkrete Tatsachen behauptet, aus denen zu entnehmen ist, dass sein Vordermann plötzlich stark gebremst hat, obwohl kein Grund für ein solches Abbremsen bestanden hat.

Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte zu 2. habe ohne Grund gebremst. Ein derartig fehlender Grund für ein Abbremsen ist jedoch durch den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Sachverhalt, diesen als richtig unterstellt, nicht dargetan. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde der entgegen kommende LKW nach gradlinigem Durchfahren über eine Strecke von ca. 100 m des weichen Böschungsbereichs mit den rechten Rädern rechts der Fahrbahn wieder auf die Fahrbahn gelenkt, wobei sich beim Gegenlenken das Führerhaus der Zugmaschine nach rechts abdrehte und gegen den eigenen Sattelauflieger schlug, so dass der LKW in dieser Stellung quer zu beiden Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt zum Stehen kam, als sich der Beklagte zu 2. mit dem Beklagtenfahrzeug noch ca. 40 m von dem LKW entfernt befand. Mit diesem Vortrag hat sie ihren Vortrag, der Lastzug habe "längst gestanden" substanziiert. Der LKW näherte sich hiernach der von der Klägerin und dem Beklagten zu 2. befahrenen Fahrspur erst, als er wieder auf die Fahrbahn zurück gelenkt wurde, also erst wenige Sekunden bevor er zum Stehen kam und sodann von dem Zeugen K. passiert wurde. Befand sich der Beklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt ca. 40 m hinter dem Zeugen K., hätte er seinerseits den LKW bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 130 km/h ca. 1,1 Sekunden später passiert. Ihm blieben vom Zeitpunkt des Zurückfahrens auf die Fahrspur und Ausbrechens des LKWs nur wenige Sekunden, um die Situationsentwicklung und die Gefahrenlage von dem Querfahren des LKWs bis zu dessen Stillstand richtig einzuschätzen und zu reagieren. Auch wenn er auf diese Entwicklung mit einer Vollbremsung reagierte, statt wie der Zeuge K. an dem LKW vorbeizufahren, kann sein Abbremsen nicht als ein solches ohne Grund angesehen werden. Wäre der LKW wenige Sekunden zuvor nicht, wie auf der Polizeiskizze Blatt 34 d. A. dargestellt, mit seiner linken hinteren Ecke vor der Begrenzungsmauer, sondern erst auf der linken Fahrspur in Richtung Venlo zum Stillstand gekommen, hätte es für den Zeugen K. und ggf. auch den Beklagten zu 2. bei dem von der Klägerin dargelegten Sachverhalt kaum eine Möglichkeit mehr gegeben, ein Auffahren auf den LKW zu verhindern. Der sich aus dem Auffahren der Klägerin ergebende Beweis des ersten Anscheins für ihr Fehlverhalten ist nicht erschüttert. Einer Vernehmung des Zeugen K. oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es aufgrund des von der Klägerin selbst vorgetragenen Sachverhalts nicht.

Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_erkelenz/j2005/15_C_21_05urteil20050701.html - DE:AGERK:2005:0701.15C21.05.00

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