|
Ein Unfallgeschädigter hat gemäß § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Hierzu zählen auch Verbringungskosten, wenn die markengebundene Fachwerkstatt, in der die Reparatur durchgeführt wird, über keine eigene Lackiererei verfügt und das Fahrzeug daher regelmäßig zu einer Lackiererei verbracht werden muss. Diese Kosten sind als zur Beseitigung des Schadens erforderlich anzusehen, sofern sie ortsüblich sind und nicht erkennbar überhöht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |