Das Verkehrslexikon

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Verbringungskosten - Überführungskosten zur Lackiererei

Verbringungskosten / Überführungskosten (Lackiererei)




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Wohnmobil - Verbringung zum Urlaubsort

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Einleitung:


Nicht immer ist die Werkstatt "seines Vertrauens" des Geschädigten in der Lage, Lackierungsarbeiten selbst durchzuführen. Durch das Verbringen des Fahrzeugs aus der beauftragten Werkstatt in eine Lackiererei entstehen dann Mehr(transport- und Arbeitszeit)kosten.


Auf den Ersatz solcher Kosten hat der Geschädigte auf jeden Fall Anspruch, wenn sie konkret entstanden sind. Fraglich ist aber, ob sie auch ersetzt werden müssen, wenn sie zwar im Kfz-Gutachten aufgeführt sind, jedoch der Schaden abstrakt abgerechnet wird (sog. fiktive Abrechnung); dies ist umstritten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden und Reparaturkosten

Rechtsprechung für die Erstattung von Verbringungs- / Überführungskosten auch bei fiktiver Abrechnung

Rechtsprechung gegen die Erstattung von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Können Verbringungs- / Überführungskosten von der Werkstatt in die Lackiererei auch fiktiv abgerechnet werden?

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 08.09.1997:
Zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten nach Gutachten gehören auch die fiktiven Kosten einer Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei.

OLG Dresden v. 13.06.2001:
Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden nach BGB § 249. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selbst vornimmt.

OLG Düsseldorf v. 25.06.2001:
Fiktive Verbringungskosten des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Ort des Klägerwohnsitzes ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.

AG Bad Freienwalde v. 11.05.2007:
Dem Verkehrsunfallgeschädigten steht kein Anspruch auf Ersatz der jeweils höheren fiktiven Stundenverrechnungssätze, der fiktiven UPE-Aufschläge und der fiktiven Verbringungskosten einer markengebunden Fachwerkstatt zu, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen für ihn mühelos erreichbaren nicht markengebundenen preisgünstigeren Fachbetrieb benennt.

LG Erfurt v. 06.06.2008:
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten ersetzt verlangen.

AG Weilheim v. 07.03.2009:
Im Hinblick auf die fiktive Schadensabrechnung auf Grundlage der Netto-Reparaturkosten sind auch die anfallenden Verbringungskosten zur Lackiererei mit in Ansatz zu bringen.

OLG Düsseldorf v. 06.03.2012:
Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind. Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobene Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.




OLG München v. 24.05.2012:
Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug vom Herstellerbetrieb außerhalb des Wohnsitzes des Halters repariert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten.

OLG Hamm v. 30.10.2012:
Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und die Verbringungskosten zur Lackiererei sind bei fiktiver Schadensabrechnung nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte nicht beweist, dass diese Kosten bei ihm in mehr als nur einer Werkstatt regional üblich sind.

AG Flensburg v. 08.01.2013:
Im Falle der Benennung einer technisch gleichwertigen günstigeren Werkstatt können Verbringungskosten nur dann abgerechnet werden, wenn sie auch bei der Reparatur in dieser Werkstatt anfallen würden. Das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit der Vergleichswerkstatt ist nicht wirksam.

OLG München v. 28.02.2014:
Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind. Maßgeblich ist anch Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden.

AG Berlin-Mitte v. 07.03.2014:
UPE–Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn solche ortsüblich von den Fachwerkstätten erhoben werden.

AG Solingen v. 06.01.2017:
Verbringungskosten sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig, wenn im Fall der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nach den örtlichen Gepflogenheiten typischerweise Verbringungskosten geltend gemacht werden.



AG Dresden v. 03.04.2017:
Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 - I-​1 U 108/11, zitiert nah juris unter Rn 13). Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) KFZ-​Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10.09.2007 - 22 U 224/06).

AG Mönchengladbach-Rheydt v. 23.01.2018:
Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten nur zu ersetzen, wenn dem Geschädigten keine örtliche Vertragswerkstatt oder geeignete Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei zur Verfügung steht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2002, 87; DAR 2008, 523). Fallen - wegen einer genügend großen Auswahl an Werkstätten - Verbringungskosten nicht notwendigerweise an, sind sie nicht zu ersetzen.

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Wohnmobil - Verbringung zum Urlaubsort:


Wohnmobil - Wohnwagengespann

LG Hamburg v. 30.11.2015:
Die Kosten der Verbringung des nach einem Unfall fertig reparierten Wohnmobils zum Urlaubsort des Geschädigten im Ausland durch eine entsprechende Transportfirma sind ihm als Teil seines Schadens zu erstatten.

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