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Liegen die Nettoreparaturkosten über 70 % des Wiederbeschaffungswertes, können die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nur dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert und nicht weiter genutzt, wird der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |