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Geldtransportfahrzeuge können als eigene Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB angesehen werden, deren Führen von einem Fahrverbot ausgenommen werden kann. Maßgeblich für die Beschreibung einer Fahrzeugart ist der Verwendungszweck. Für eine solche Ausnahme nach § 44 StGB bedarf es keiner Feststellung, dass der Zweck des Fahrverbots nicht gefährdet wird, sondern es ist ausschließlich auf die erzieherische "Denkzettelfunktion" abzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |