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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Allein die Vorlage zweier Angebote anderer Fremdwerkstätten, die nicht markengebunden sind, reicht nicht aus, um dem Geschädigten eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit nachzuweisen. Eine Klageerhebung ist nicht verfrüht im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Haftpflichtversicherer nicht deutlich gemacht hat, dass die vollständige Regulierung von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |