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Die Beweislast für den Vorsatz beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort liegt bei der Klägerin. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Kann das Gericht nach Beweisaufnahme nicht mit diesem Grad an Gewissheit feststellen, dass der Beklagte die Kollision wahrgenommen hat, gehen die bestehenden Zweifel zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |