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Ein Verkehrsunfall, der sich im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beider Fahrzeuge auf einem Parkplatz ereignet, führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung, wenn keiner Partei ein überwiegendes Verschulden nachgewiesen werden kann und der Unfall für keine Seite unabwendbar war. Beide Parteien trifft dabei eine allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |