Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Recklinghausen v. 19.04.2005: Verkehrsunfall auf Parkplatz: Hälftige Haftung bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge




Das Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 19.04.2005 - 13 C 622/04) hat entschieden:

   Ein Verkehrsunfall, der sich im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beider Fahrzeuge auf einem Parkplatz ereignet, führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung, wenn keiner Partei ein überwiegendes Verschulden nachgewiesen werden kann und der Unfall für keine Seite unabwendbar war. Beide Parteien trifft dabei eine allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrsunfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als

Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 618,88 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2)

als Gesamtschuldner zu 26 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 74

%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2)

können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage begründet ist.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und des

Beklagten zu 1) führt dazu, dass der Verkehrsunfall von beiden zu jeweils 50 %

verschuldet wurde. Da der Kläger bereits 50 % der ihm entstandenen Schäden

ersetzt erhalten hat, stehen ihm darüber hinaus keine weiteren

Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 3 Nr. 1 PflVG zu. Demgegenüber kann der Beklagte zu 1) Ersatz von 50 % der ihm entstandenen Schäden, es sind dies 618,88 Euro, verlangen.

Der Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein

unabwendbares Ereignis. Selbst nach den Vorbringen des Klägers hätte er den

Verkehrsunfall vermeiden können, indem er wieder vorwärts in die Parkbucht

gefahren wäre. Nach seinen Erklärungen im Termin war der Beklagte zu 1) noch

50 Meter von ihm entfernt, als er begann, rückwärts zu fahren. Ein besonders

umsichtiger und vorsichtiger Fahrer hätte dann sein Fahrzeug wieder in die

Parkbucht gefahren, da er nicht ausschließen konnte, von dem rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1) übersehen zu werden.

Dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, behaupten die Beklagten selbst nicht. Nach der damit vorzunehmenden Haftungsaufhebung ist der Verkehrsunfall von dem Kläger und von dem Beklagten zu 1) zu gleichen Teilen

verursacht worden. Sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) traf eine

allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, als diese rückwärts auf dem

Parkplatzgelände fuhren. Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Verkehrsunfall auf einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Er hätte deshalb beweisen müssen, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits eine erhebliche Zeit

gestanden hatte und der Beklagte zu 1) deshalb seinem Fahrzeug hätte ohne

weiteres ausweichen können. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht zur

Überzeugung des Gerichts zu erbringen vermocht. Der nicht unfallbeteiligte Zeuge O hat zwar als solches bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits

gestanden hatte. Zuverlässige Angaben dazu, wie lange er bereits im Zeitpunkt der Kollision stand, konnte der Zeuge jedoch nicht machen. Er hat zunächst geschätzt, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des

Beklagten zu 1) etwa 5 bis 7 Meter betragen hatte, als der Kläger zum Stillstand

gekommen war. Auf weiteres Befragen hat er jedoch auch einen größeren Abstand für möglich gehalten. Aus seiner Aussage im Übrigen ergibt sich jedoch, dass der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Klägers aus der Parklücke stammt. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen.

Auch nach der Aussage der Zeugin N stand der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang damit, dass der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war.

Dieser hatte sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) als Beifahrerin befunden und hat nach ihrer Aussage ihrerseits während des Zurücksetzens des Beklagten zu 1) über die linke Schulter zurück geguckt. Sie hat bekundet, es habe dann plötzlich geknallt. Sie habe das andere Fahrzeug nicht mehr rückwärts aus der Parklücke

herausfahren sehen. Das Fahrzeug ihres Mannes sei hinten seitlich beschädigt

worden. Dies würde dafür sprechen, dass der Kläger erst rückwärts gefahren war, als sich der Beklagte zu 1) bereits etwa auf gleicher Höhe befand.

Die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen L und N sind im

Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge L, der sich ebenfalls im Fahrzeug des

Beklagten zu 1) befand, hatte sich nicht umgesehen, als der Beklagte zu 1)

rückwärts gefahren war. Auch der Zeuge N, der sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, war erst im Zeitpunkt der Kollision auf das Fahrzeug des Klägers

aufmerksam geworden.

Die Beklagte zu 2) hat auf die dem Kläger entstandenen Schäden bereits 50 %

gezahlt. Sie hat insofern auch die von dem Kläger jeweils geltend gemachten

vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen. Ausgehend von einem berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.709,80 Euro sind dem Kläger Anwaltskosten lediglich in Höhe der von der Beklagten zu 2) gezahlten 223,76 Euro entstanden. Dem liegt zu Grunde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV bei einem Streitwert von 1.709,80 Euro in Höhe von 72,90 Euro, einer Pauschale von 20,- Euro und gesetzlicher Mehrwertsteuer von 30,86 Euro. Den sich hieraus ergebenden

Betrag von 223,76 Euro hat die Beklagte zu 2) gezahlt.

Dem Beklagten zu 1) sind unstreitig Schäden in Höhe von insgesamt 1.237,77 Euro entstanden. Es handelt sich hierbei um Nettoreparaturkosten in Höhe von

1.212,77 Euro und eine Pauschale von 25,- Euro. Hiervon kann der Beklagte zu 1) 50 % ersetzt verlangen. Es ergibt sich daraus der Betrag von 618,88 Euro.

Die Zinsen sind insofern aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 2, 708

Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2005/13_C_622_04urteil20050419.html - DE:AGRE1:2005:0419.13C622.04.00

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