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Mietwagenkosten nach einem Unfall sind grundsätzlich nach dem Normaltarif zu bemessen, der für Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet ist. Eine Abrechnung nach einem höheren Unfallersatztarif ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen aufgrund der besonderen Unfallsituation geboten ist. Die Beweislast und eine konkrete Darlegungslast für diese betriebswirtschaftliche Notwendigkeit obliegt dem Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |