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Für eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) bei Rechtsüberholmanövern sind präzise Feststellungen zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen erforderlich, die hier mangels Ermittlung der überholten Fahrzeugführer und fehlender Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten nicht getroffen werden konnten. Eine Verurteilung konnte lediglich wegen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 5 Abs. 1 StVO) erfolgen. Ein Fahrverbot von drei Monaten ist für einen beharrlichen Wiederholungstäter, der bereits mehrfach mit Fahrverboten belegt wurde, auch bei einer Verurteilung wegen Rechtsüberholens angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |