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Für den Fall, dass der Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich übersteigt, kann der aus schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Anknüpfungspunkt ist vielmehr ein Normaltarif, der für Selbstzahler Anwendung findet. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen aufgrund der besonderen Unfallsituation gerechtfertigt ist, wobei die Beweislast dafür dem Geschädigten obliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |