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Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG ist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen auch in durchschnittlichen Fällen angemessen. Die Angemessenheit bemisst sich nicht allein am Umfang der schriftlichen Tätigkeit, sondern berücksichtigt die notwendigen Vorarbeiten wie die Schilderung des Unfalls, die Prüfung von Einwendungen und Schadenspositionen sowie die Erläuterung der Abwicklungsart an den Mandanten. Die Erfahrung des Anwalts oder der Einsatz von EDV-Unterstützung darf gebührenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |