|
Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn die örtlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Eine Bedrohung liegt bereits dann vor, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa durch übermäßige, die Verkehrssicherheit gefährdende Einsatzzeit der Fahrer. Bei der Prognoseentscheidung über die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes steht der Behörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbares Einschätzungsermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |