|
Ein Geschädigter muss sich ein höheres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers im Rahmen der Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens nur dann anrechnen lassen, wenn er das verunfallte Fahrzeug tatsächlich verkaufen oder in Zahlung geben möchte. Behält der Geschädigte das Fahrzeug und setzt es selbst instand, so kann er den von einem anerkannten Sachverständigen geschätzten Restwert der Schadensabrechnung zugrunde legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |