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§ 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet und ermöglicht Ausnahmen vom zulässigen Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nur in wenigen, besonders gelagerten Einzelfällen zur Behebung einer besonderen Härte. Wirtschaftliche Nachteile bei teilbarer Ladung durch Einhaltung der Gewichtswerte nach § 34 StVZO stellen keine solche besondere Härte dar. Weder kurze Fahrtstrecken auf deutschen Straßen noch die Zulässigkeit höherer Gesamtgewichte im Ausland oder im kombinierten Verkehr führen zu einer zwingenden Erteilung der Ausnahmegenehmigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |