Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 01.03.2005: Zur Ausnahmegenehmigung für das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03) hat entschieden:

   § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet und ermöglicht Ausnahmen vom zulässigen Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nur in wenigen, besonders gelagerten Einzelfällen zur Behebung einer besonderen Härte. Wirtschaftliche Nachteile bei teilbarer Ladung durch Einhaltung der Gewichtswerte nach § 34 StVZO stellen keine solche besondere Härte dar. Weder kurze Fahrtstrecken auf deutschen Straßen noch die Zulässigkeit höherer Gesamtgewichte im Ausland oder im kombinierten Verkehr führen zu einer zwingenden Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die

durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstanden

sind; diese trägt die Beklagte.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zu (I) noch kann sie eine Neubescheidung ihres Antrages vom 29. Januar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (II).

§ 6 Abs. 1 Ziffer 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der als Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Gesamtgewichtes von Fahrzeugkombinationen allein in Betracht kommt, trägt den geltend gemachten Anspruch nicht.

Nach letztgenannter Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein von den Vorschriften über die höchstzulässigen Achslasten und Gewichte von Kraftfahrzeugen (§ 34 StVZO) Ausnahmen genehmigen. Nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 darf das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen 40,00 t nicht überschreiten. Hiervon will die Klägerin in Bezug auf fünf Lastkraftwagen (beabsichtigtes Gesamtgewicht 42 ,00 t) abweichen. § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die somit im Ermessen der beklagten Bezirksregierung liegende Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt zu überprüfen, und zwar gemäß § 114 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Ausgehend hiervon ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der grundsätzlich bestehende Entscheidungsspielraum der Beklagten bei der Beurteilung des an sie herangetragenen Begehrens hier nicht derart eingeschränkt, dass allein eine Genehmigungserteilung als rechtsfehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens erscheint (so genannte Ermessensreduzierung auf Null).

(I) Bereits aus dem Wortlaut der für die Ausnahmeerteilung maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ("in bestimmten Einzelfällen", "für bestimmte einzelne Antragsteller") ergibt sich, dass die Ausnahmegenehmigung nur in einigen wenigen, besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt. § 34 StVZO und § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO stehen in einem strengen Regel-/Ausnahmeverhältnis zueinander. Dieser gesetzgeberische Wille kommt in § 34 Abs. 4 ff. StVZO zum Ausdruck, wonach die zulässigen Achslasten bzw. das zulässige Gesamtgewicht bestimmte Werte "nicht überschreiten dürfen". Eine großzügige Ausnahmepraxis würde eine Vielzahl von Bezugsfällen schaffen und über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung der Verwaltung und damit zu einer Aushöhlung des normativ festgesetzten höchstzulässigen Gesamtgewichtes führen. Im Ergebnis gäbe es dann letztlich keine Gewichtsgrenze mehr, die eine grundsätzliche Orientierung ermöglichen würde.

Die Funktion der Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann deshalb nur die Behebung einer besonderen Härte sein, die über die in den speziellen Vorschriften - hier § 34 StVZO - liegende allgemeine Härte hinausgeht.

Bei Transporten, die - wie hier - eine teilbare Ladung zum Gegenstand haben, erscheinen die wirtschaftlichen Nachteile, die bei Einhaltung der Gewichtswerte nach § 34 StVZO durch die Reduzierung der Zuladung entstehen, nicht als besondere Härte, sondern vielmehr als in Kauf genommene Folge. Jedenfalls haben die ins Feld geführten Belange der Klägerin an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Einschätzung der Kammer kein derartiges (überragendes) Gewicht, dass den gegenläufigen Interessen, insbesondere demjenigen an der Erhaltung des Straßenkörpers, von vornherein keine maßgebliche Bedeutung beizumessen wäre.

a) So führt die nach Auffassung der Klägerin geringe Distanz, die ihre Fahrzeuge auf deutschen Straßen zurückzulegen hätten, weder für sich genommen noch im Vergleich zu der in den Niederlanden zu fahrenden Strecke oder im Vergleich zu den Vorschriften über den so genannten "kombinierten Verkehr" zur zwingenden Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

Der Beklagte hat zu Recht die Fahrtstrecke von 5,8 km auf deutschen Straßen nicht mehr als vernachlässigenswerte Größe gewertet. Anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen im Verfahren - 25 A 3558/95 - zu beurteilen hatte, handelt es sich nicht mehr um eine Strecke von unter einem Kilometer. Im Falle einer derartig kurzen Strecke mag dem Interesse der Behörde am Straßenerhalt bereits durch die eindeutige Zuordnung von Straßenschäden zu dem jeweiligen Antragsteller Rechnung getragen sein, was auch das Oberverwaltungsgericht zu dem entsprechenden Hinweis an die damaligen Beteiligten im Verfahren 25 A 3558/95 veranlasst haben dürfte. Vorliegend ist angesichts der Länge der Strecke eine Zuordnung von Straßenschäden nur noch schwerlich möglich, abgesehen davon, dass die Strecke mehrere kleinere Ortschaften berührt.

Das Argument der Klägerin, dass in den Niederlanden, in denen das beantragte höhere Gesamtgewicht zulässig sei, weit längere Strecken gefahren würden, ist unbeachtlich. Käme es für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf einen Vergleich dieser Strecken an, so wären die in Deutschland geltenden Grenzwerte nach § 34 StVZO weitgehend obsolet. Da Deutschland traditionell ein Transitland ist, überwiegen in einer Vielzahl von Fällen die auf ausländischen Strecken zurückzulegenden Distanzen bei weitem diejenigen in Deutschland.

Der Verweis auf die Zulässigkeit höherer Gesamtgewichte im Rahmen des so genannten "kombinierten Verkehrs" führt ebenfalls nicht zu der von der Klägerin begehrten Ausnahmegenehmigung. Im Bereich des "kombinierten Verkehrs" ist nach § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO in Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedsstaaten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368 vom 17. Dezember 1992, S. 38, ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges bis zu 44 t über eine Distanz von bis zu 150 km Luftlinie zum nächsten Hafen oder Bahnhof zulässig. Diese Vorschrift beinhaltet jedoch nicht, wie die Klägerin annimmt, eine generelle Wertung der für den Straßenerhalt noch tolerablen Gesamtgewichte von Lastkraftfahrzeugen innerhalb entsprechender Distanzen, sondern die politische Entscheidung zur weiteren Entlastung der Straße, indem für diejenigen Verkehrsteilnehmer, die einen Gütertransport über Straße und (!) Schiene bzw. Schiff vornehmen, bestimmte Vergünstigungen bzw. Anreize vorgesehen werden. So heißt es in den in der Richtlinie aufgeführten Erwägungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EU) auszugsweise:

"...Der Binnenmarkt bringt ein erhöhtes Verkehrsvolumen mit sich; die Gemeinschaft muss daher das Nötige veranlassen, um ihre Verkehrsressourcen zum Wohle der Allgemeinheit bestmöglich zu nutzen; dies erfordert auch den Einsatz des kombinierten Verkehrs. Angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Straßen, dem Umweltschutz und der Sicherheit im Straßenverkehr ist es im allgemeinen Interesse notwendig, den kombinierten Verkehr als Alternative zum Straßenverkehr weiter auszubauen. ...."

Angesichts dieser Ausführungen und der hinter dem kombinierten Verkehr stehenden Intention des Abbaus des Gütertransportes (allein) über die Straße verbietet sich die Übernahme der Wertung hinsichtlich des tolerablen Gesamtgewichtes auf andere Fälle des Gütertransportes ausschließlich über die Straße.

b) Dass die Klägerin im grenzüberschreitenden Verkehr tätig wird, führte ebenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung. Die Beklagte hat die zwischenstaatlichen, insbesondere die Vorschriften der EU, die ihre Umsetzung in der StVZO gefunden haben, eingehalten. Die Klägerin hat weder einen Verstoß gegen zwischenstaatliches Recht angeführt noch ist ein solcher anderweitig ersichtlich.

Eine rechtlich relevante Diskriminierung der Klägerin als eines niederländischen Transportunternehmens durch die Verpflichtung zur Einhaltung deutscher Gesamtgewichte ist nicht erkennbar. Sowohl die anderen ausländischen als auch die deutschen Transportunternehmen müssen sich an die in Deutschland gültigen Beschränkungen hinsichtlich des Gesamtgewichtes halten, so dass insoweit eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten des einen oder anderen Transportunternehmens nicht auftreten kann.

Die von der Klägerin monierte "Fernwirkung" des § 34 StVZO in die Niederlande hinein stellt eine hinzunehmende Nebenwirkung der Vorschrift dar. Derartige Fernwirkungen kommen in den Fällen, in denen bislang eine Rechtsangleichung durch EU-Vorschriften nicht stattgefunden hat, häufig vor und sind Ausfluss der gesetzgeberischen Kompetenzen der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU.

c) Weiterhin führen auch wirtschaftliche Kriterien nicht zu einer Verpflichtung zur Genehmigungserteilung. Abgesehen davon, dass die Klägerin bislang die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Beschränkung des Transports von den begehrten 42 t auf die zulässigen 40 t nach sich ziehen, nicht konkret dargetan hat, liegen angesichts der Tatsache, dass sich alle Transportunternehmen an die in Deutschland gültigen Beschränkungen halten müssen, sowohl eine Existenzbedrohung der Klägerin allein aufgrund dieser Beschränkung als auch ein wirtschaftlich relevanter Nachteil fern. Dass die Klägerin ihren Gewinn durch eine weitere Zuladung maximieren könnte, ist offenkundig, führt jedoch angesichts der bereits oben benannten gesetzgeberischen Wertung nicht zur Maßgeblichkeit dieses Arguments.

d) Schließlich ist eine Genehmigungserteilung auch nicht dadurch vorgegeben, dass im vorliegenden Falle dem gesetzgeberischen Ziel des Straßenschutzes durch Erteilung der entsprechenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden könnte. Angesichts der Länge der Strecke und der sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Kartenmaterial ergebenden anderweitigen Nutzung der Strecke (Zufahrt zu bestimmten Ortschaften, Durchgangsstrecke) ist eine Schadensurheberschaft, die zu einer entsprechenden Beseitigungspflicht führen könnte, letztlich nur noch schwer feststellbar, so dass eine entsprechende Nebenbestimmung ins Leere laufen würde.

Die vorgebrachten Argumente der Klägerin beinhalten nach Einschätzung der Kammer weder für sich genommen noch in der Zusammenschau derart gewichtige Interessen, dass das Interesse am Straßenerhalt zwingend zurücktreten müsste. Es fehlt an einem rechtlich greifbaren Gehalt für eine gesonderte Argumentationskraft einer kombinierten Betrachtung des Klägervortrags. Mithin ist eine rechtsfehlerfreie Entscheidung der Beklagten nicht auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung beschränkt. Fehlt es aber an der so genannten Ermessensreduzierung auf Null, steht der Klägerin nicht der geltend gemachte (strikte) Anspruch auf Genehmigungserteilung zu.

(II) Auch der im Verpflichtungsbegehren enthaltene Antrag auf Neubescheidung hat mangels Ermessensfehlers der Beklagten keinen Erfolg, vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO.

a) Die Beklagte hat zunächst rechtsfehlerfrei das ihr zustehende Ermessen erkannt und in ihren Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer Entscheidung nicht von vornherein gesetzlich gebunden ist. In den Begründungen der Bescheide werden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in § 70 Abs. 1 StVZO und § 34 StVZO zum Ausgangspunkt genommen und die begehrte Ausnahmegenehmigung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt an diesen Vorschriften gemessen.

b) Des Weiteren hat die Beklagte dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung bei der Ermessensausübung Rechnung getragen. Die im Einzelfall erforderliche Korrektur des höchstzulässigen Gesamtgewichts durch eine behördliche Ermessensentscheidung nach der Ausnahmevorschrift des § 70 StVZO hat sich ebenso wie die Verordnung selbst nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Zwecksetzungen zu orientieren.

Die Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen ist darin als Zweck ausdrücklich genannt. § 34 StVZO ist Ausdruck der Erwägung des Verordnungsgebers, dass für die Beanspruchung der Straße unter anderem das Gewicht der sie befahrenden Kraftfahrzeuge bedeutsam ist. Die Erwägung der Beklagten, dass die Lastkraftwagen der Klägerin bei einem die Werte des § 34 StVZO überschreitenden Gesamtgewicht durch erhöhten Druck auf den Straßenkörper auch schwerwiegendere Straßenschäden verursachen, steht mit dem Zweck der Ermächtigungsnorm im Einklang. Dass die Beklagte der Teilbarkeit der Ladung besondere Bedeutung beigemessen hat, stellt keine sachwidrige Erwägung dar. Ungeachtet der Frage, ob die von der Beklagten herangezogenen Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinie zu § 70 StVZO vom 12. Mai 1980, Verkehrsblatt 1980, S. 433 ff. dort Unterpunkt 8) zu Recht als alleinentscheidendes Kriterium auf die Teilbarkeit der Ladung abstellen, handelt es sich bei diesem Kriterium um ein sachgerechtes und der gesetzliche Zielsetzung entsprechendes Unterscheidungskriterium. Daneben hat die Beklagte jedoch auch die anderen, bereits unter Ziffer (I) benannten Kriterien in ihre Entscheidung einbezogen und gewichtet, insbesondere hat sie - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch die auf deutschen Straßen zurückzulegende Entfernung berücksichtigt. Europarechtliche Gesichtspunkte des freien Warenverkehrs und des grenzüberschreitenden Verkehrs hat sie ebenfalls berücksichtigt und diesen im Ergebnis zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Diese Belange sind in der gesetzlichen Fassung des § 34 StVZO im Rahmen der generellen Abwägung zwischen Straßennutzung und Straßenerhalt vom Gesetzgeber ausreichend gewürdigt worden, ohne dass sich für die Klägerin wettbewerbsverzerrende Folgen ergäben.

c) Schließlich hat die Beklagte mit der getroffenen Entscheidung ihr Ermessen nicht überschritten. Weder hat sie eine Entscheidung getroffen, die gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, noch hat sie mit ihrer Entscheidung den Gleichheitssatz verletzt.

Die Beklagte hat die Interessen der Klägerin ohne erkennbare Fehler gegen diejenigen des Straßenschutzes abgewogen. Das bei der gewerblich tätigen Klägerin in Betracht zu ziehende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Grundgesetzes durfte sie mit der Erwägung hintanstellen, dass die beabsichtigten Transportvorgänge ohne Ausnahmegenehmigung nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern mit einer geringeren Zuladung an Kies und Sand gleichwohl durchgeführt werden können. Ob die Erwägung der Beklagten, nach Überfahren der Grenze könne eine Zuladung vorgenommen werden, tatsächlich durchführbar und wirtschaftlich sinnvoll ist, bleibt der Einschätzung der Klägerin überlassen.

Mit ihrer Entscheidung hat die Beklagte auch nicht gegen eine entgegenstehende Entscheidungspraxis verstoßen. Eigenen Angaben der Vertreter der Beklagten zufolge werden derartige Ausnahmegenehmigungen bei teilbaren Ladungen seit 1992 nicht mehr erteilt, so dass die Klägerin sich nicht auf eine anderweitige Entscheidungspraxis der Beklagten berufen kann. Soweit sie auf entsprechende Ausnahmebescheide seitens der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen hat, sind diese - ungeachtet der Frage, ob eine Selbstbindung auch über den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde hinaus durch Entscheidungen anderweitiger Behörden vorgegeben werden kann, - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Juni 2002 betrifft die 700 bis 800 m lange Strecke, die auch Gegenstand des Verfahrens bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 25 A 3558/95 - gewesen ist. Anderweitige Ausnahmebescheide der Bezirksregierung Düsseldorf, die einen vergleichbaren Fall betreffen könnten, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die zusammenfassende Einschätzung der Beklagten, wonach das Interesse an der Erhaltung des Straßenkörpers höher zu bewerten ist als das private Interesse an der größeren Auslastung der Lastkraftwagen der Klägerin, lässt demzufolge Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat sich von sachgerechten Gesichtspunkten leiten lassen und eine vertretbare Entscheidung getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Dass die Beklagte die Kosten für die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln zu tragen hat, rechtfertigt sich daraus, dass sie in der ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Klägerin unrichtigerweise auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für die Klageerhebung hingewiesen hat.

Die Berufung ist nicht nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht zuzulassen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2005/2_K_1643_03urteil20050301.html - DE:VGAC:2005:0301.2K1643.03.00

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