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Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie objektiv zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten würde nur objektiv erforderliche Aufwendungen machen. Die Geschädigte verletzt ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, wenn sie einen Mietwagen zum teureren Unfallersatztarif anmietet, obwohl eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen wäre, etwa durch Einholung einer Deckungszusage oder Verschiebung der Reparatur. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |