Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Essen v. 28.02.2005: Mietwagenkosten nach Unfall: Anforderungen an den Unfallersatztarif und die Schadensminderungspflicht




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 28.02.2005 - 11 C 470/04) hat entschieden:

   Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie objektiv zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten würde nur objektiv erforderliche Aufwendungen machen. Die Geschädigte verletzt ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, wenn sie einen Mietwagen zum teureren Unfallersatztarif anmietet, obwohl eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen wäre, etwa durch Einholung einer Deckungszusage oder Verschiebung der Reparatur.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 823, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB, § 3 PflichtVersG.

So gehören zwar Mietwagenkosten grundsätzlich zu den Kosten der Schadenbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB alter Fassung. Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, soweit sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde.

Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH in NJW 1985, 2639).

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Mietwagenaufwendungen nach dem teuren Unfallersatztarif um objektiv zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderlichen Kosten handelt. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte eine Anmietung zu einem niedrigeren Tarif gewählt.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der mit der Autovermietung vereinbarte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation gegenüber dem Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sein, weil er im konkreten Fall auf Leistung beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und allein daher als zur Schadensbehebung erforderlich betrachtet werden können im Sinne des § 249 BGB.

Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sich im klägerischen Betrieb der Unfallersatztarif generell aus mehreren betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtfertigt, jedoch nicht dargelegt, weshalb in der konkreten Unfallsituation lediglich eine Anmietung zu dem teureren Tarif möglich war.

Jedenfalls hat jedoch die Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verletzt, indem sie zu dem teureren Unfallersatztarif einen Mietwagen bei der Klägerin angemietet hat. Diese Pflichtverletzung ist auch der Klägerin als Zedentin entgegenzuhalten. Die Kosten der Anmietung zum Unfallersatztarif übersteigen vorliegend die Kosten zur Anmietung nach dem Normaltarif um mehr als 200 %. Die Klägerin trägt vor, dass die Geschädigte es ablehnte, in Vorkasse zu treten. Dies sei jedoch - wie üblich - zur Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif erforderlich gewesen. Da die Geschädigte den Mietwagen etwa 1 1/2 Monate nach dem Schadenereignis anmietete, war es ihr zuzumuten, die geplante Reparatur gegebenenfalls um einige Tage zu verschieben, um vorher ein klärendes Gespräch mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu führen. Gegebenenfalls hätte es ihr oblegen, eine Deckungszusage der Beklagten einzuholen, so dass sie nicht hätte in Vorkasse treten müssen.

Des weiteren war es ihr auch zuzumuten, die Dauer der Reparatur zu benennen und somit eine Anmietung zum Normaltarif, bei welcher eine genaue Vorhersage der anzumietenden Tage erforderlich ist, zu ermöglichen. Die Geschädigte handelte nicht in einer Notsituation, in welcher die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weder bekannt, noch zu erreichen war.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Geschädigte hinreichend über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt hat oder ob ihr eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten ist. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die auf formularmäßige Aufklärung in einem Formular angesichts der neuen Rechtsprechung und der sich hierdurch ändernden Rechtslage noch ausreichend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2005/11_C_470_04urteil20050228.html - DE:AGE1:2005:0228.11C470.04.00

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