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Die Haftung des Kfz-Halters für einen Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer ohne direkte Kollision stürzt, kann gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PfVG bestehen, auch wenn dem Kfz-Führer kein Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls, insbesondere keine Vorfahrtsverletzung, nachgewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |