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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach einem Verkehrsunfall belasten den Überholenden ein fehlerhaftes Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage und mangelnder Aufmerksamkeit, während den Abbiegenden ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen zur Last fällt. Folgt der Überholende dem Abbiegenden, hatte er eher die Möglichkeit, sich auf dessen Fahrverhalten einzustellen, was zu einem überwiegenden Verschulden des Überholenden führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |