Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dinslaken v. 12.01.2005: Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Überholvorgang in unklarer Verkehrslage und möglichem Abbiegefehler




Das Amtsgericht Dinslaken (Urteil vom 12.01.2005 - 34 C 231/04) hat entschieden:

   Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach einem Verkehrsunfall belasten den Überholenden ein fehlerhaftes Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage und mangelnder Aufmerksamkeit, während den Abbiegenden ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen zur Last fällt. Folgt der Überholende dem Abbiegenden, hatte er eher die Möglichkeit, sich auf dessen Fahrverhalten einzustellen, was zu einem überwiegenden Verschulden des Überholenden führen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen
und
Unklare Verkehrslage


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

421,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner

58 % und die Klägerin 42 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit

in entsprechender Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist am 24.07.2004 anhängig geworden. Mit Zahlungseingang 25.07.2004 hat

die Beklagte zu 3) nach einer Quote von 50 % 443,14 EUR auf den Sachschaden und

250,00 EUR auf das Schmerzensgeld gezahlt. Insoweit haben die Parteien überein-

stimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere

488,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004

zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes

Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

jedoch einen Betrag von 800,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen, abzüglich ge-

zahlter 250,00 EUR.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Linksabbiegespur die

Klägerin mit ihrem Roller am rechten Fahrbahnrand der Otto-Brenner-Straße bemerkt.

Er habe sich mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon in Höhe des zweiten Teilstri-

ches der Fahrbahnmarkierung, die die Geradeausspur und die Linksabbiegespur

trennt, befunden, als die Klägerin von rechts nach links herübergekommen und mit

seinem Fahrzeug seitlich zusammengestoßen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung

unternommen. Die Klägerin und ihr Fahrzeug seien aber zu Fall gekommen. Der Mo-

torroller sei an der Sturzstelle liegengeblieben und sei nicht über die Fahrbahn ge-

rutscht. Die Kratzspuren stammten mithin nicht von dem streitgegenständlichen Unfall.

An dem Motorroller der Klägerin sei auch nicht der linke Blinker betätigt gewesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug

genommen.

Die Ermittlungsakten 371 Js 550/04 StA Duisburg waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung. Das Gericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Er-

gebnisses wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 22.12.2004 (Blatt 43 ff. der

Akten) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten, ausgehend

von einer Quote von 75 %, weiteren Schadensersatz in Höhe von 221,57 EUR und

weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 EUR verlangen.

Die Haftung des Erstbeklagten folgt aus §§ 18, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB,

die der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG und die der Drittbeklagten aus

§ 3 Nr. 1 PfliVersG.

Die Klägerin ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG entlastet, denn der Unfall ist nicht durch

höhere Gewalt verursacht worden. Zudem kann die Klägerin sich nicht vollständig von

einer eigenen schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalles entlasten. Steht mithin

die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander

der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVG von den Umständen, insbe-

sondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen

Teilnehmer verursacht worden ist. Hierbei können zu Lasten einer Partei nur solche

Tatsachen berücksichtigt werden, die feststehen und unfallursächlich sind.

Keine der Parteien ist in der Lage, ihre jeweilige Unfalldarstellung zu beweisen und

andererseits sich von einem eigenen Verschulden zu entlasten. Dennoch ist davon

auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet hat.

Schon nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite muss diese sich einen Verstoß

nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zurechnen lassen; denn nach eigenem Vortrag hat der Be-

klagte zu 1) die Klägerin bei unklarer Verkehrslage überholen wollen. Es ist nicht be-

stritten, dass der Beklagte zu 1) sich zunächst in größerem Abstand, nach Angaben

der Klägerin 30 - 40 m, hinter dieser befand. Daraus folgt aber, dass der Erstbeklagte,

bis er auf gleiche Höhe mit der Klägerin kommen konnte, diese und das Klägerfahr-

zeug bis zum Augenblick der Kollision und bis zur Kollisionsstelle vor sich im Blickfeld

gehabt haben muss. Der Erstbeklagte hat aber nach seinen unbestrittenen Angaben

an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in

diese Phase des Geschehens nicht gesehen. Demnach hat der Erstbeklagte die erfor-

derliche Aufmerksamkeit vermissen lassen. Wenn nach dem weiteren Vorbringen der

Beklagten an dem Klägerfahrzeug nicht der linke Blinker betätigt gewesen sein soll,

ergab sich daraus für den Erstbeklagten - gehörige Aufmerksamkeit unterstellt - eine

unklare Verkehrslage, denn es wäre dann nicht erkennbar gewesen, ob die Klägerin

weiter geradeaus fahren oder ein Linksabbiegen vorbereiten wollte, womit der Erstbe-

klagte bei Verlassen des rechten Fahrbahnrandes in Annäherung an einen Kreu-

zungsbereich mit einer gesonderten Linksabbiegespur ebenfalls rechnen musste.

Dann hätte der Erstbeklagte mit genügendem Sicherheitsabstand hinter der Klägerin

bleiben müssen, bis klar erkennbar war, was sie beabsichtigte, anstatt zu überholen.

Die Klägerin kann nicht beweisen, gem. § 9 Abs. 1 StVO ihr Abbiegemanöver vor-

schriftsmäßig eingeleitet zu haben. Selbst wenn - ihren Vortrag als zutreffend unter-

stellt - nach dem Sturz der linke Blinker an dem Motorroller noch in Tätigkeit gewesen

sein soll, ist nicht bewiesen, dass dieser rechtzeitig - vor verlassen der Fahrlinie am

rechten Fahrbahnrand - von ihr betätigt worden war. Zudem bleibt strittig, wo genau

sich die Kollisionsstelle befand und, daraus folgend, ob die von den Polizeibeamten

markierten Kratzspuren von dem klägerischen Fahrzeug stammten.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile bela-

sten die Beklagten das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten und die Kläge-

seite ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen. Da der Erstbeklagte dem Klägerfahr-

zeug folgte, hatte dieser mithin eher die Möglichkeit, sich auf das Fahrverhalten

der Klägerin einzustellen. Außerdem hat er zeitweilig das Fahrverhalten der Klägerin

nicht beobachtet. Daraus folgert das Gericht ein überwiegendes Verschulden der

Beklagtenseite. Das Gericht hält es für angemessen, dass die Beklagten der Klägerin

75 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen haben.

Die Reparaturkosten für den Motorroller sind mit einem Betrag von netto 746,28 EUR

unstreitig. Den Anschaffungspreis der bei dem Unfall beschädigten und zu dieser Zeit

ca. 1 Jahr alten Kleidungsstücke hat die Klägerin mit insgesamt 182,40 EUR beziffert.

Den Zeitwert der getragenen und ca. 1 Jahr alten Kleidung schätzt das Gericht auf ins-

gesamt 120,00 EUR (§ 287 ZPO). Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach

ständiger Rechtsprechung 20,00 EUR. Für höhere Unkosten ist nichts vorgetragen.

Demnach ergibt sich ein Sachschaden von insgesamt 886,28 EUR. Hiervon stehen der

Klägerin 75 %, mithin 664,71 EUR zu. Nach Abzug bereits gezahlter 443,14 EUR ver-

bleibt eine von den Beklagten noch zu erbringende Leistung in Höhe von 221,57 EUR.

Gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen

Verletzungen ein Schmerzensgeld verlangen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen,

dass sie infolge des Sturzes verschiedene Prellungen erlitten hatte, die über längere

Zeit erhebliche Schmerzen verursachten und die die Klägerin nur durch Einnahme

von Schmerzmitteln lindern konnte. Zudem war sie eine Woche arbeitsunfähig. Dies

lässt ebenfalls auf nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die erlittenen Verlet-

zungen schließen. Andererseits muss sich die Klägerin mögliche Fehler bei dem Ein-

leiten des Abbiegevorgangs zurechnen lassen. Bei Abwägung aller Umstände hält das

Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 450,00 EUR für angemessen.

Darauf sind 250,00 EUR gezahlt worden. Der Klägerin stehen mithin noch weitere

200,00 EUR zu.

In Höhe von 441,57 EUR ist die Klage mithin begründet, im Übrigen ist sie unbegrün-

det.

Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1

BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1,

708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

a) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung: 1.731,28 EUR

b) seitdem: 1.038,14 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2005/34_C_231_04urteil20050112.html - DE:AGDIN:2005:0112.34C231.04.00

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