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Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem abbiegenden Fahrzeug haftet der Abbiegende, wenn er schuldhaft gegen § 5 Abs. 4 a) StVO (keine rechtzeitige Ankündigung des Ausscherens zum Überholen) und § 2 Abs. 4 StVO (Ausscheren zum Überholen, als sich ein anderes Fahrzeug bereits daneben befand) verstößt. Dem Überholenden trifft zwar kein Verschulden, er muss sich jedoch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, wenn er den Entlastungsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt hat und der Unfall bei aufmerksamer Fahrweise eines besonders umsichtigen Kraftfahrzeugführers zu vermeiden gewesen wäre. Eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zugunsten des Überholenden ist in diesem Fall möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |