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Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Ersatzfahrzeug zum sogenannten Unfalltarif anmietet, solange ihm nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass dieser deutlich höher als ein Normaltarif ist. Er ist als Laie nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben oder den Normaltarif zu wählen, wenn der angebotene Unfalltarif unter dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Unfalltarif liegt. Eine Pflicht des Vermieters zur Aufklärung über günstigere Normaltarife besteht grundsätzlich nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |