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Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu keiner Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen, rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nicht die Annahme, der Unfall sei bei dessen Betrieb entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder eine typische Gefahr des Fahrzeugs ursächlich zum Unfall beigetragen hat und die Reaktion des Geschädigten subjektiv vertretbar war. Der Geschädigte trägt die Beweislast für diesen ursächlichen Zusammenhang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |